Zeugnisverweigerungsrecht

Endlich ist es so weit: Nach mehreren vergeblichen Anläufen liegt ein Gesetzentwurf vor, der das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten erweitert. Die Reaktionen sind überwiegend positiv.

„Des weiteren wollen wir“, so hieß es im letzten Satz eines Abschnitts über Rechtspolitik im rot-grünen Koalitionsabkommen von 1998, „das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten verbessern.“ Nach gründlicher Vorbereitung und ausführlichen Beratungen mit allen Betroffenen hat Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vom Bundeskabinett verabschiedet wurde und nun ins parlamentarische Verfahren kommt.

Der Gesetzestext ist nach allen Seiten abgeklopft und erfüllt weitgehend die Forderungen derer, die nach ihm gerufen haben. So ist es kein Wunder, dass Journalistenverbände und Verlegerorganisationen sowie der Deutsche Presserat einmütig den Entwurf befürworten – bis auf einen Punkt, mit dem sie unzufrieden sind.

Kernpunkt ist, dass in der Strafprozessordnung das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten auf selbst recherchiertes Material ausgedehnt wird. Nach der bisherigen Rechtslage dürfen Journalisten die Namen ihrer Informanten verschweigen, aber vor dem Zugriff von Staatsanwälten ist nur das geschützt, was Journalistinnen und Journalisten von Dritten anvertraut wurde. Immer wieder hatten wir Journalisten verlangt, diesen Zustand zu beenden. Denn in der Praxis konnte fremdes Material von eigenem nicht getrennt werden. Außerdem soll das neue Gesetz künftig auch für die Herstellung und Verbreitung nicht periodisch erscheinender Druckerzeugnisse wie Bücher gelten.

Die Vorsitzende der Fachgruppe Journalismus in der IG Medien, Franziska Hundseder, nannte den Entwurf einen „Gewinn für die Pressefreiheit“ und befand sich damit im Einklang mit allen anderen im Mediengewerbe. Zugleich benannte sie aber einen oft bemängelten Fehler, der im Gesetzentwurf ungelöst blieb. Denn Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionsräumen sind schon möglich, wenn bei einem Informanten oder einer anderen Person der bloße einfache Verdacht eines Vergehens vorliegt. Darum bestanden Juristen darauf, wenigstens einen „dringenden Tatverdacht“ oder einen „durch bestimmte Tatsachen begründeten“ Verdacht einzuführen, wie es auch bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder etwa einer Telefonüberwachung vorausgesetzt wird.

Doch Däubler-Gmelin beharrte auf ihrer Fassung und sagte in einem Interview (M 3/2000), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei „doppelt und dreifach gesichert“. Wenn die Schwelle angehoben würde, läge sie höher als bei Anklageerhebung oder Eröffnung des Hauptverfahrens, und „das würde zu grotesken Ergebnissen führen“.

Wahrscheinlich wird im Rechtsausschuss des Bundestags hierüber noch einmal kritisch diskutiert. Auch im Bundesrat sind Einwände zu erwarten. Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin findet eine Formulierung im Gesetzentwurf problematisch, in der beim Zeugnisverweigerungsrecht ein Verhältnis „des Grundrechts der Pressefreiheit“ zur „Bedeutung der Sache“ konstruiert wird. Das würden „selbst Fachleute nicht begreifen“ und führe in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen, meinte der Minister und empfahl, einen Straftatenkatalog einzuführen.

Ganz und gar nicht einverstanden ist die FDP. Ihr Fraktionsgeschäftsführer im Bundestag, Jörg van Essen, findet Däubler-Gmelins Vorlage „eine große Enttäuschung“ und „halbherzig“. Essen kritisierte sowohl die Regelung mit dem einfachen Tatverdacht als auch die Verhältnismäßigkeitsregel. Tatsächlich hatte die FDP einen Entwurf vorgelegt, der alle Forderungen der Journalistenverbände enthielt.

Aber die FDP ist im Parlament eine Minderheit. Und wer die Abläufe in Berlin kennt, kommt um die Vorhersage nicht herum, dass es bei dem vorliegenden Gesetzentwurf bleiben wird. Trotzdem sollte versucht werden, auf das Gesetzgebungsverfahren einzuwirken, um in den strittigen Punkten verbessernde Veränderungen zu bewirken. Juristische Kompromisse sind denkbar.

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