Ein Internetzugang und eigene unzensierte Seiten im betrieblichen Intranet sind für die Tätigkeit eines Betriebsrats erforderlich. Das hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Beschlüssen am 3. September 2003 festgestellt (Az.: 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03).
Beides gehöre zu den Sachmitteln sowie zur Informations- und Kommunikationstechnik, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat – jedenfalls dann, wenn auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebes keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Arbeitgeber andere entgegenstehende Interessen nicht geltend macht.
Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung wurden die Rechtsbeschwerden eines Elektronik-Unternehmens gegen zwei Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom VII. BAG-Senat zurückgewiesen. In dem Betrieb sind die meisten Arbeitsplätze mit PCs und Intranetzugang ausgestattet, mehr als 90 haben auch Zugang zum Internet. Dies forderte der Betriebsrat auch für sich. Außerdem wollte er – wie vor einer Sperrung durch den Arbeitgeber – wieder BR-Informationen in das Intranet einstellen. Bereits die Vorinstanzen hatten den Anträgen des Betriebsrats in beiden Verfahren stattgegeben.
lü