EU-Folgerecht auch für Fotografen

BERLIN. Eigentlich sollten erstmals in Deutschland ab 1. Januar 2006 auch Fotografen davon profitieren, wenn ihre „Photographien“ über den Kunsthandel, Auktionen oder andere Vermittler weiterveräußert werden. Zu diesem Datum muss die EU-Richtlinie über das Folgerecht vom 27. September 2001 in nationales Recht umgesetzt sein.

Aber auf Grund der Bundestagswahl vom 18. September sind alle Gesetzentwürfe, die noch nicht abschließend beschlossen sind, automatisch im Papierkorb gelandet – so außer dem so genannten „Zweiten Korb“ (siehe zuletzt M 3/2005) auch die neunte Reformnovelle des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) von 1965.

Das Bundesjustizministerium hatte seinen Referentenentwurf zur Neufassung des Folgerechts in § 26 UrhG nur den Interessenverbänden zur Stellungnahme übermittelt, ohne bisher sein Vorhaben öffentlich zu machen. Vielleicht liegt es daran, dass erstmals durch eine Harmonisierung des Urheberrechts in der EU die Standards für Urheber in Deutschland verschlechtert werden.

Erhielten bildende Künstler bisher 5 Prozent des Verkaufserlöses ihrer Werke, so ist durch die EU-Richtlinie die Folgerechtsvergütung nunmehr in fünf Tranchen je nach Verkaufspreis gestaffelt und liegt zwischen 5 (bei bis zu 50 000 Euro) und 0,25 Prozent. Außerdem wird der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung bei 12 500 Euro gekappt. Dies ist von der Richtlinie zwingend vorgeschrieben, nicht aber die vom Justizministerium vorgesehene Anhebung des Mindestverkaufserlöses von bisher 50 auf 500 Euro, um überhaupt in den Genuss der Folgerechtsvergütung zu kommen. Dies würde nach Berechnungen von ver.di zu einer Reduzierung des Aufkommens aus dem Folgerecht um rund 900.000 Euro jährlich führen.

In ihrer Stellungnahme hat ver.di die Bundesregierung aufgefordert, auf die sachlich nicht begründbare Anhebung des Mindestverkaufserlöses zu verzichten. Sie würde nicht nur etwa ein Drittel der bildenden Künstler von der Folgerechtsvergütung ausschließen, sondern besonders auch viele Fotografen, denen diese Vergütung erstmals zustehen würde.

 

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