Das bisherige Gebührenfestsetzungsverfahren wurde vom Verfassungsgericht zwar eindrucksvoll bestätigt. Zugleicht gibt das Urteil aber einige Hinweise auf denkbare Alternativen.
Unter anderem hält das Gericht auch eine einfache Mehrheit der Länder (anstelle der bislang zwingenden Einstimmigkeit) für unbedenklich. Auch kann es sich eine Delegation der Gebührenfestsetzung per „Verordnung“ vorstellen. Bei dieser Variante entfiele die langwierige Abstimmung in 16 Länderparlamenten, die KEF-Empfehlung würde entsprechend aufgewertet. Wie schon in seinem 94er Urteil nennt das Gericht als weitere Alternative eine stärkere Indexierung der Rundfunkgebühr. Auch die KEF arbeitet schon jetzt mit Indices, indem sie die Gebührenerhöhung an prognostizierten Preissteigerungsraten orientiert. Ein erweitertes Indexierungsverfahren könnte künftig in periodischen, auch jährlichen Abständen zu einer „automatischen“ Anpassung der Rundfunkgebühr führen. Ob die Länderpolitiker so souverän sind, ihre bisherigen Machtbefugnisse freiwillig zu delegieren, erscheint nach den bisherigen Erfahrungen eher zweifelhaft.
Noch im Oktober wollen sich die Ministerpräsidenten der Länder mit zwei Berichten der Rundfunkkommission beschäftigen: einen über die aufgelisteten neuen Verfahrensmodelle, einen zweiten über Möglichkeiten einer „gründlichen Bereinigung des gerätebezogenen Modells“ (Stadelmeier). Zu den bekannten Varianten zählen eine haushaltsbezogene Abgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine nach dem Muster einer Kopfsteuer ermittelte Pauschale (jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beide letztgenannten Modelle entkoppeln die Gebührenerhebung von einer Prüfung der Geräte, machen folglich deren Kontrolle überflüssig. Nebeneffekt: die Verwaltung wird vereinfacht. Allerdings werden dann auch solche Personen zahlungspflichtig, die bislang – aus welchen Gründen auch immer – TV-und Radioabstinenz praktizieren. Was eine Gebührenbefreiung in Härtefällen nicht ausschließt.
Was immer die Länder auch diskutieren mögen – eines steht fest: Bis zur übernächsten Gebührenperiode ab 2013 wird sich am bisherigen Verfahren nichts ändern.