Das BAG bekräftigt im „Fall TV-Today“ seine Definition vom einheitlichen Betrieb
Darf sich die 120-köpfige Belegschaft der Programmzeitschrift „TV-Today“ vom Betriebsrat des Verlags Gruner+Jahr (G+J) in Hamburg vertreten lassen? Mit dieser Frage befaßte sich Mitte Februar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Geklagt hatte der Betriebsrat vom G+J-Stammhaus.
Der Verlag argumentiert, die Zeitschrift werde in einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erstellt. Dem hält der Betriebsrat entgegen, der „Betriebsteil TV-Today“ werde von der Konzernmutter gesteuert und die rechtliche Selbstständigkeit stehe nur auf dem Papier. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation und sagten, im vorliegenden Fall handele es sich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes um einen einheitlichen Betrieb. Dagegen ging G+J beim BAG in die Berufung.
Das BAG bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich um einen einheitlichen Betrieb handele, wenn „die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.“ Auch mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen können einen einheitlichen Betrieb bilden. (AZ 7 ABR 21/98). Weil das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg nach Ansicht der Bundesrichter diese Tatsache nicht ausreichend würdigte, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
„TV-Today“ erscheint seit Dezember 1994 und als Herausgeberin fungiert die 100-prozentige G+J-Tochter Magazinverlag Am Fleetrand (MVF). Ginge es nach G+J, stünden der Belegschaft fünf Betriebsratssitze – aber kein freigestelltes BR-Mitglied – zu. Dies ist erst ab 300 Beschäftigten möglich. Im Stammhaus von G+J arbeiten etwa 1800 Frauen und Männer, was einer Betriebsratsgröße von 15 Personen bei drei Freistellungen entspricht.
Der Betriebsrat argumentiert, mit der Ausgliederung wolle sich G+J der Tarifbindung entziehen. So gelte bei MVF nicht die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 36,5 Stunden für Redakteure und 35 Stunden für Angestellte, sondern für alle die 40-Stundenwoche. Zudem werden der Personaleinsatz sowie die sozialen und wirtschaftlichen Entscheidungen über die Konzernmutter gesteuert. Beleg: Die Gehaltsabrechnungen werden von der zentralen Personalstelle abgewickelt und die Redakteure nutzen das zentrale G+J-Archiv. Dagegen argumentiert G+J, dies wären Dienstleistungen, die vertraglich geregelt sind und für die MVF bezahlen muss.
Weil von den MVF-Mitarbeitern Betriebsmittel und Räumlichkeiten des Mutterhauses genutzt werden, seien die dazu abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen ein Indiz für die Einheitlichkeit des Betriebes, stellte das LAG fest: „Die annähernd ganzheitliche Erfassung von Dienstleistungen in Verträgen bewirkt zwangsläufig, insbesondere im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung einen nur noch ungenügend ausgeprägten Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ der MVF-Geschäftsführer. Ebenso wurde bemängelt, dass Betriebsvereinbarungen bei MVF nicht ohne die Zustimmung der übergeordneten Leitungsgremien abgeschlossen werden können. Diese Tatsachen reichen nach Meinung des LAG aus, um von einem einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auszugehen.
Das LAG wollte also nicht nur vom „einheitlichen Leitungsapparat“ (gemeint ist die Arbeitgeberfunktion sowie die Weisungs- und Direktionsbefugnis, die Red.) ausgehen, da es bei der „Ausfindungsmachung“ oft zu „unüberwindbaren Schwierigkeiten“ komme. Zudem sei es in größeren Unternehmen üblich, „Arbeitgeberfunktionen nach unten hin zu delegieren.“ Maßgeblich müsse vielmehr sein, dass die „Entscheidungsbefugnisse von einem einheitlichen Leitungsapparat abgeleitet“ werden können. Im Gegensatz zum BAG ist das LAG der Auffassung, dass man zwar am „einheitlichen Leitungsapparat“ festhält; er sei aber nicht unbedingt das alles entscheidende Kriterium.