Das Landgericht Köln hatte es wahrlich nicht leicht zu entscheiden, ob die Tagesschau-App mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar ist oder nicht. Denn das erwartete Urteil hat schnell die Dimension einer Grundsatzentscheidung erreicht, bei der es mal wieder im Kern um die seit Jahren schwelende Frage geht: Wie viel dürfen die Öffentlich-Rechtlichen im Internet? Zum Hintergrund: Acht Zeitungsverlage hatten den NDR verklagt, weil sie der Meinung sind, dass die Inhalte der Tagesschau-App einer Tageszeitung zu ähnlich und deshalb laut Rundfunkstaatsvertrag verboten seien.
Das Gericht hat es sich nun einfach gemacht – oder schwer, je nach Lesart. Mit seinem Urteil vom 27. September entschied es, dass eine bestimmte Ausgabe der Tagesschau-App (die vom 15. Juni 2011) mit dem Rundfunkstaatsvertrag nicht vereinbar ist, weil die Angebote „nicht sendungsbezogen“ und „presseähnlich“ waren. Die App als solche aber wurde nicht beanstandet oder gar verboten, weil sie rechtmäßig nach den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages zugelassen wurde.
Und so sind alle Beteiligten genau so schlau wie vorher. Die ARD kann sich freuen, ihre Marke „Tagesschau“ auch weiterhin als App zugänglich machen zu können. Die Verleger wiederum können sich daran erfreuen, der ARD gezeigt zu haben, dass deren App rechtswidrig war – wenn auch nur an einem bestimmten Tag. Entschieden ist damit aber wieder nichts. Der Streit, wie viel Text in eine öffentlich-rechtliche App darf, kann munter weitergehen.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Gebührenzahler ist dies leider nur zum Nachteil. Denn sollte die ARD mit den Verlegern doch noch zu einer Einigung kommen, dann wohl nur zu einem hohen Preis – der Beschneidung der Textinhalte. Zwar wäre dann Frieden an dieser Front. Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten bedeutet dies aber den Verzicht auf ein wesentliches Kommunikationselement und für die Gebührenzahler einen weiteren Verlust an von ihnen finanzierten Inhalten im Netz.