Verhandlungsführer des EU-Parlaments, des Rates und der Kommission einigten sich am 13. Februar in Straßburg auf einen Reformtext des EU-Urheberrechts. Danach haften Online-Plattformen wie YouTube künftig für Urheberrechtsverletzungen. Die Einigung beinhaltet zudem ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Portale wie Google News sollen künftig für das Anzeigen von Artikel-Ausschnitten Geld zahlen. ver.di begrüßt den Richtlinien-Kompromiss.
„Jetzt müssen wir praktikable Lösungen erarbeiten, um die Einkommenssituation von Urhebern und Interpreten konkret zu verbessern“, erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. „Die Richtlinie hat das deutsche Modell der kollektiven Regelungen auf die europäische Ebene übertragen. Das ist eine enorme Stärkung der Urheberseite“, betonte er. Durch die Richtlinie würden wichtige Weichen in Richtung einer besseren Vergütung von Urheber*innen in Europa gestellt. „Den großen Plattformen wird endlich eine klare Verantwortung für die von ihnen genutzten Inhalte zugeteilt“, so Werneke. Sie müssten „als Nutzer von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Verhandlungen mit den Rechteinhabern treten. Gleichzeitig nehme die Richtlinie Verbraucher*innen aus der Haftung bei der Nutzung des Internets“. Es gelte nun „vernünftige Modelle zu entwickeln, die die Vielfalt im Internet erhalten“, so der ver.di-Vize. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten Zugang zu allen verfügbaren Inhalten haben. Gleichzeitig ginge es um eine gerechtere Verteilung der mit den zugänglichen Werken erzielten Umsätze.
Stimmen EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten diesem Reformvorschlag zu, bleibt es bei dem lange heftig diskutierten Artikel 13, der YouTube & Co verpflichtet, die Urheberrechte geschützter Werke genau zu prüfen, Lizenzen zu erwerben oder sie nicht auf ihrer Plattform zu veröffentlichen. Es ist davon auszugehen, dass dazu Upload-Filter eingesetzt werden. Mit Hilfe dieser Software, können Online-Plattformen schon beim Hochladen überprüfen, ob Bilder, Videos oder Musik urheberrechtlich geschützt sind. Befürchtet wird, dass damit fälschlicherweise auch legale Inhalte geblockt werden könnten. Für die Gegner der Upload-Filter wäre das Zensur. Auf Vorschlag von Deutschland und Frankreich sind Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, einen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro und unter fünf Millionen Nutzer*innen im Monat haben, von Artikel 13 ausgenommen.
Mit Artikel 11 hat sich die Verlagslobby durchgesetzt. Er regelt ein Leistungsschutzrecht für Verlage. Vorgesehen ist, dass die Suchmaschinen weiterhin Hyperlinks, „einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge“ anzeigen dürfen. Überschriften oder ganze Sätze jedoch nicht. Wer mehr anzeigen will, muss dafür eine Lizenz erwerben. Diese Regelung ähnelt dem deutschen Leistungsschutzrecht, dass, wie Heise berichtet, seit Jahren die Gerichte im Lande und auch den Europäischen Gerichtshof beschäftigt.
Nun sind die EU-Abgeordneten und die Mitgliedsstaaten am Zug. Möglicherweise könnte die Richtlinie in der zweiten März-Plenarwoche oder Anfang April im Europäischen Parlament zur Abstimmung gestellt werden – und damit noch vor der Europawahl am 26. Mai in Kraft treten. Nach einem positiven Votum haben die EU-Staaten zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen.