Arbeitnehmerähnliche Personen bei den Rundfunkanstalten Deutsche Welle, Deutschlandradio, MDR und RBB erfahren mit dem am 15. Juni in Kraft tretenden, novellierten Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) eine Stärkung ihrer Mitbestimmungsrechte. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das als echten Fortschritt und als Erfolg der beharrlichen Forderungen von Gewerkschaften und Personalräten.
„Künftig können sich auch die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeitenden mit ihren Fragen und Problemen an den Personalrat wenden, nicht mehr nur die Angestellten – ein längst überfälliger Schritt angesichts des großen Stellenwerts der Arbeit der Freien in den Rundfunkanstalten“, so Christoph Schmitz, Mitglied des ver.di-Bundesvorstands, in einer Pressemitteilung. Die Freien seien ein essentieller Teil der Belegschaft, ohne den kein Programm und kein reibungsloser Sendeablauf mehr möglich wäre.
Doch obwohl der Gesetzgeber 99 Prozent der arbeitnehmerähnlichen Freien in die Mitbestimmung einbeziehen wollte, schaffe die jetzige Gesetzesformulierung auch Unklarheiten. Die Mitbestimmung sei nicht auf Freie bezogen, die „maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind“. Damit sei ein möglicher Ausnahmetatbestand geschaffen worden, der die Personalräte in der Praxis vor viele Herausforderungen stellen werde, so Schmitz. „Es gilt, möglichst alle Freien in die Mitbestimmung einzubeziehen. Wir unterstützen daher die Personalräte dabei, diese Vorgaben selbstbewusst und proaktiv umzusetzen.“ Mit der Novelle des BPersVG sei ein neues Leitbild für die demokratische Teilhabe der rund 18.000 arbeitnehmerähnlichen Personen in den Rundfunkanstalten geschaffen worden, das die Chance berge, die Gerechtigkeit in der Belegschaft nachhaltig zu fördern.
Bei der Deutschen Welle, für die der Paragraf 116 BPersVG unmittelbar gilt, treten die neuen Mitbestimmungsregelungen jetzt in Kraft. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen im NDR wird mit dem Inkrafttreten des novellierten NDR-Staatsvertrages am 1. September 2021 die noch weitergehende Regelung gelten, dass ausnahmslos alle arbeitnehmerähnlichen Personen beim NDR unter den Schutz- und Geltungsbereich des BPersVG fallen. Für die weiteren drei Anstalten gilt mit § 131 BPersVG bis zum 31.Dezember 2024 noch die vorherige Regelung, es sei denn, in den jeweiligen Staatsverträgen wird zuvor Abweichendes geregelt.