Unmut über Honorarverlust bei Wiederholungen

Sendeanstalten kommen ihren Auskunftspflichten gegenüber Autoren nicht nach

In zahlreichen Fernseh- und Rundfunkanstalten gärt der Unmut. Oft erfahren Autoren nicht, wie oft ihre Beiträge wiederholt werden oder ob sie an andere Sender weitergegeben werden. Immer wieder gibt es Klagen von Kollegen, die nur durch Zufall erfahren, dass ihr Werk längst woanders gelaufen ist.

Eine grobe Missachtung gegenüber den Autoren, die für enorme Frustrationen sorgt. Darüber hinaus kann den Autoren durch die Nichtweitergabe von Sendedaten auch wirtschaftlicher Schaden entstehen. Gerade ein Werk, dass sehr häufig wiederholt wird, kann durchaus unter die neue Bestsellerregelung fallen. Dann werden erneute Honorarzahlungen fällig. Doch weil der Autor ja gar nicht über die Wiederholungen und die Weitergabe an andere Sender informiert wird, kann er auch nicht feststellen, ob sein Werk ein Bestseller ist oder nicht. Gleiches gilt für die Meldungen an die Verwertungsgesellschaften.

«M» sprach mit dem Ministerialdirigenten aus dem Bundesministerium der Justiz, Dr. Elmar Hucko, über die aktuelle Rechtslage nach der Verabschiedung des neuen Urhebervertragsrechtsgesetzes (UrhG).

«M»: Können auch Fernseh- und Rundfunkautoren vom neu erfassten Bestsellerparagraphen profitieren?

Elmar Hucko: Ja, das neue Urhebervertragsrecht gilt für jeden Urheber, also auch für Autoren der Rundfunkanstalten. Nach dem neuen § 32 des UrhG hat jeder freie Autor gegen seinen Vertragspartner einen Anspruch auf angemessene Vergütung und nach dem neuen § 32 a Anspruch auf weitere Beteiligung in Bestsellerfällen. Für angestellte Autoren hat ihr Arbeitsvertrag Vorrang (§ 43).

«M»: Um feststellen zu können ob ein Werk ein Bestseller ist, müssen die Autoren ja wissen, wann und wo ihr Werk überall gesendet wurde. Gibt es eine Pflicht auf Auskunft seitens der Sender?

Elmar Hucko: Der Regierungsentwurf zum Urhebervertragsrecht sah noch ausdrücklich einen Auskunftsanspruch für Autoren vor, um sicher zu stellen, dass sie auch von den Sachverhalten erfahren, an den sie ihre Vergütungsansprüche anknüpfen können (§ 32 in der Fassung des Regierungsentwurfs / BT-Drs. 14 / 7564). Während der parlamentarischen Beratungen ist dieser Auskunftsanspruch dann aus dem Text gestrichen worden.
Aber das geschah nicht etwa deshalb, weil es solche Ansprüche nicht geben soll, sondern weil sie bereits kraft Richterrechts bestehen. Das gilt in solchen Fällen, in denen ein Anspruch nur nach einer Auskunft aus dem Bereich des Anspruchgegners gestellt oder beziffert werden kann und diese Auskunft auch zumutbar ist. Nach diesem Richterrecht kommt also auch ein Anspruch von Autoren gegen Rundfunkanstalten auf Auskunft in Betracht.

«M»: Was können Autoren tun, wenn sie nach Anfrage von den Sendeanstalten nicht über die Ausstrahlungen informiert werden?

Elmar Hucko: Wenn ein Auskunftsanspruch besteht und die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftsberechtigte seinen Anspruch auf dem Rechtswege durchsetzen. Das heißt: Er kann seinem Vertragspartner eine Frist setzen und danach eine Klage beim Zivilgericht erheben.

«M»: Viele Autoren sind Mitglieder von Verwertungsgesellschaften und erhalten über diese für jede Ausstrahlung Geld. Allerdings müssen sie selbst angeben, was wann und wo gesendet wurde. Haben sie diese Informationen nicht, verlieren sie Geld. Bietet das Urhebervertragsrecht auch hier Regelungen?

Elmar Hucko: Das neue Urhebervertragsrecht hat sich im Wesentlichen nur mit der Frage der angemessenen Vergütung, also mit Ansprüchen zwischen den Autoren und ihren Vertragspartnern auf der Verwerterseite befasst. Zu dem hier angesprochenen Problem ist keine Neuregelung getroffen worden. Es handelt sich hier um ein vom Urhebervertragsrecht unabhängiges allgemeines Problem, zu dessen Lösung der allgemeine richterrechtlich entwickelte Auskunftsanspruch in Betracht kommt.

«M»: Häufig gibt eine Sendeanstalt einen Beitrag an andere Sender weiter. Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist dies durch den Programmaustausch geregelt. Muss der Autor nun alle Sendeanstalten in Deutschland um Auskunft ersuchen oder ist der Sender, mit dem er den Vertrag geschlossen hat, zur Meldung verpflichtet? Wenn durch die Nichtweitergabe dieser Daten dem Autor ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, sind Sendeanstalten dann zu Schadenersatz verpflichtet?

Elmar Hucko: Der von der Rechtsprechung entwickelte Auskunftsanspruch richtet sich primär gegen den Vertragspartner des Autors, also die Rundfunkanstalt, an die er einen Beitrag verkauft hat. An die muss sich der Autor wenden, wenn er Auskünfte benötigt, um Ansprüche nach dem Urhebervertragsrecht geltend machen zu können. Die Frage, was bei Nichterfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten die Folge ist, ist keine im Urheberrecht speziell geregelte. Her handelt es sich um ein allgemeines vertragsrechtliches Problem, auf das das Bürgerliche Gesetzbuch Antworten gibt. Danach kommen bei Nichterfüllung bestehender Auskunftsansprüche auch Schadenersatzansprüche in Betracht. Es ist allerdings jeweils eine Frage der Umstände des Einzelfalles.

Das Gespräch führte Johannes Höflich

In Rechtsfragen können sich Autoren an Mediafon wenden (Beratungsnetz für Selbständige in Medienberufen):
Telefon: 01805 / 75 44 44
E-Mail:
Internet: www.mediafon.net

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