Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat im Jahr 2011 im bundesweiten privaten Rundfunk insgesamt mehr als 100 Aufsichts- und Zulassungs-Verfahren sowie Plattformanzeigen behandelt. Sie beanstandete insgesamt 20 Rechtsverstöße und sprach drei Untersagungen aus. Im Bereich Werbung betraf das Schleichwerbung, die Missachtung des Trennungsgebots bzw. die Kennzeichnungspflicht oder unzulässige Produktplatzierung. Kritisiert wurde in fünf Fällen die unerlaubte Werbung für Glücksspiel, dreimal wurde diese untersagt. Wiederholt stellte die ZAK klar, dass eine gut sichtbare Kennzeichnung von Werbung und ihre klare Trennung vom Programm unerlässlich seien. Anlässe waren dafür unter anderem die so genannten „Move-Splits“, die verschiedene Programmveranstalter zeigten. Als „Move-Splits“ werden Werbeeinblendungen an einer beliebigen Stelle des Bildschirms bezeichnet, auf die die Kamera zoomt, bis die Werbung Bildschirm füllend zu sehen ist. „Move-Splits“ sind grundsätzlich zulässig.
Auf die deutliche Kennzeichnung kommt es auch bei Produktplatzierung an. Eine Schwerpunktanalyse im Auftrag der ZAK zeigte ein Jahr nach Einführung dieser neuen Werbemöglichkeit, dass die Programmveranstalter davon zunächst noch verhalten Gebrauch machten. Dabei hielten sie sich ganz überwiegend an die gesetzlichen Vorgaben.