„Zweiter Korb“ vom Bundesrat gebilligt

Urheberrechtsgesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft

Der Bundesrat hat am 21. September dem „Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ zugestimmt (siehe M 8–9/2007). Damit kann der sogenannte „Zweite Korb“ voraussichtlich zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Im Zuge der vierjährigen Auseinandersetzung um die Urheberrechtsnovelle konnten die Kreativen das Schlimmste bei der Neugestaltung der Kopiergerätevergütung verhindern – nicht zuletzt durch den stetigen Einsatz von ver.di und der dort organisierten Urheber. So wurde die geplante „Bagatellklausel“ gestrichen, die Vergütungsansprüche für alle Geräte ausschließen sollte, die unter zehn Prozent für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen genutzt werden. Auch die Beschränkung der Vergütungshöhe auf maximal fünf Prozent des Gerätepreises entfiel wieder.
Allerdings steht im Urheberrechtsgesetz (UrhG) nun, dass die Urhebervergütung „in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen“ muss. Bei stetigem Preisverfall der Geräte führt dies effektiv zu einer schleichenden Enteignung der Kreativen. Außerdem werden die Pauschalvergütungen nicht mehr vom Gesetzgeber festgelegt, sondern sollen künftig zwischen Geräteherstellern und Verwertungsgesellschaften verhandelt und vereinbart werden. Der im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Verband der Geräteindustrie BITKOM hat an Tag des Bundesratsbeschlusses erneut die „Maximalforderungen“ der Verwertungsgesellschaften abgelehnt und verkündet, „in den kommenden Verhandlungen müssen wir dringend realistischere Tarife finden“. Erst im August hatten die PC-Importeure einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt über eine Vergütung von 15 Euro pro PC für die Vervielfältigung audiovisueller Werke zurückgewiesen und eine Klage durch alle Instanzen angekündigt. Beim Bundesgerichtshof stehen bereits höchstrichterliche Entscheidungen über Kopiervergütungen für PCs , Drucker und Multifunktionsgeräte an. Dabei geht es allein für die Vergangenheit um eine dreistellige Millionensumme.
Mit der Urheberrechtsreform wird gleichzeitig die Schutzvorschrift des §31 Abs. 4 UrhG gestrichen. Sie hat bisher verhindert, dass Urheber zu einem Buyout auch für solche Nutzungen ihrer Werke gezwungen werden konnten, die bei Vertragsabschluss noch gar nicht bekannt oder gebräuchlich waren – wie vor 1995 das Internet. Diese Verschlechterung der Verhandlungsposition für die Kreativen soll sogar rückwirkend ab 1966 gelten. Zwar gibt es ein Widerrufsrecht, doch ob dies in der Praxis greift, ist fraglich. Außerdem hat man dieses Recht den Filmurhebern vorenthalten.
Wie der Bundestag hat auch der Bundesrat einen baldigen Dritten Korb der Urheberrechtsreform gefordert. Hier soll es insbesondere um die Kabelweitersendung – ein wichtiger Punkt für die Urheber beim Rundfunk – und das Urheberrecht im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Bildung gehen.

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