Gewerkschaften obsiegten gegen AGB des Zeit Verlages
Umfangreich eingeräumte Nutzungsbedingungen, abgegolten mit einem einmaligen Pauschalhonorar sind ungültig – zu diesem Ergebnis kam bereits im Juni vergangenen Jahres das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 224/10). Aber erst im Dezember wurde das Urteil versandt – und dort wurde deutlich, dass die Richter der Argumentation von dju in ver.di und DJV komplett gefolgt sind. Die Gewerkschaften hatten gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Zeit-Verlages (Die Zeit, Zeit Magazin, Zeit online) eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Nach dem Urteil darf der Verlag nicht von den freien Autoren verlangen, dass sie gegen ein einmaliges Pauschalhonorar umfänglich ihre Rechte abtreten. Dies hatte der Verlag sogar für Beiträge verlangt, die in der Vergangenheit erschienen waren. Dies ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam: „Eine solche Klausel, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte – einschließlich des Rechts zur Übertragung – durch die Antragsgegnerin selbst oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist.“ Es ist ebenfalls unzulässig, die Rechte weltweit für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist zu fordern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen die Interessen der Urheber bei der Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Der BGH bezog sich hierbei zwar auf Übersetzer, aber letztlich nicht nur auf diese Berufsgruppe, es nannte sie im Urteil Urheber. Der Zeit-Verlag hatte argumentiert, Textautoren könnten anders als Übersetzer eine Vielzahl von Beiträgen zum gleichen Thema verfassen und verschiedenen Verlagen anbieten. Hier zeigte das Landgericht Hamburg, wie gut die Richter die tatsächlichen Marktverhältnisse kennen: Dies sei zwar grundsätzlich richtig, „nach Erfahrung der Kammer aber keineswegs üblich, was sich nur so erklären lässt, dass Verlage nicht daran interessiert sind, einen bereits veröffentlichten Artikel geringfügig abgeändert als ‚Zweitverwerter’ noch einmal erscheinen zu lassen.“ Würde der Artikel im größeren Umfang geändert, sei der Arbeitsaufwand für den Autor mit einer Neuerstellung vergleichbar.
Ebenso unzulässig ist der Ausschluss des Auskunftsanspruchs, wo der eigene Beitrag durch den Verlag oder sogar durch Dritte verwendet wurde. „Das Urteil bestätigt erneut unsere Rechtsauffassung und stärkt die freien Journalistinnen und Journalisten“, sagte Ulrike Maercks-Franzen, dju-Bundesgeschäftsführerin. Es ist zu erwarten, dass es auch auf künftige Urteile zu zweifelhaften AGB Einfluss haben wird.