Leserbrief: Schwärzungen bedeuten keine Fehler

Rechtsbiegung“ in M 9 / 06, Seite 2

Gisela Sonnenburg verwechselt in ihrem Kommentar offensichtlich Schwärzungen mit tatsächlichen Fehlern, wenn sie von den „Schwärzungen in Rügemers tatsächlich stark fehlerhaftem jüngsten Buch“ schreibt. Der Nomen-Verlag hat in „Der Bankier. Ungebetener Nachruf auf Alfred Freiherr von Oppenheim“ gut 50 Stellen geschwärzt. Das sind nicht nur die 22 Stellen, zu denen die Bank Oppenheim beim Landgericht Berlin Einstweilige Verfügungen erwirkt hat. Ers­tens sind dieselben Stellen mehrfach geschwärzt, da sie sich in verschiedenen Buchkapiteln wiederholen. Vor allem wurden noch etwa eben so viele Stellen geschwärzt, die von der Bank und vom Sohn Chris­topher von Oppenheim in Wahrnehmung der „postmortalen Persönlichkeitsrechte“ sei­nes Vaters zunächst zu unterlassen gefordert, aber nicht vor Gericht gebracht wurden. Auch diese Stellen wurden vorsichtshalber geschwärzt, da die Kläger ihre Forderungen theoretisch jederzeit aktivieren können. Der Verlag konnte diese Schwärzungen umso leichter vornehmen als alle wichtigen Aussagen des Buches (Kriegskredite für Preußen, die Bank als Arisierungsakteur, illegale Parteienfinanzierung, Andenkenswahrung für Max von Oppenheim, den „Vater des deutschen Djhad“, Vermögenskonto für Verteidigungsmi­nister Scharping, ungünstige Mietverträge der Stadt Köln für Messehallen und Rathaus …) erhalten blieben. Inzwischen hat das Gericht die Verfügung über fünf Stellen aufgehoben – auch sie bleiben aus Kostengründen geschwärzt. Nebensächliche Fehler, die ich einräume, sind beispielsweise: Alfred von Oppenheim war nicht „Vorstandssprecher“, sondern Vorsitzender des Aufsichtsrates; die Rendite von 24 Prozent jährlich für einen Pharmafonds galt nicht bis 2005, sondern bis 2001; Baron Rukavina, der bei der Citibank wegen Geldwäsche für den Salinas-Clan den Hut nehmen musste, hat anschließend bei der Bank Oppenheim nicht bis 2005 gearbeitet, sondern schied 2003 aus. Über den Rest der verbotenen Stellen kann erst in einer Hauptverhandlung entschieden werden.

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