Afghanistan-Papiere landen nun beim EuGH

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Europäischen Gerichtshof wegen des Schutzes geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung vor Presseveröffentlichung angefragt. Die Bundesrepublik klagt dazu gegen das Online-Portal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Das Verfahren ist jetzt ausgesetzt.

Der Rechtsstreit ist seit 2014 anhängig und hat folgenden Hintergrund: Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die Berichte werden als Verschlusssache – der niedrigsten von vier Geheimhaltungsstufen – unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Ministerien und nachgeordnete Dienststellen versandt. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen dieser Verschlusssachen als „Unterrichtungen der Öffentlichkeit“ (UdÖ).

Das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung beantragte im September 2012 die Einsichtnahme in UdP aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf Sicherheitsbelange der Bundeswehr haben. Zugleich wurde auf die regelmäßig erscheinenden Kurzfassungen hingewiesen, die eine Sicherheitsinteressen nicht berührende Version der Parlamentsunterrichtungen darstelle.

Das Onlinemedium gelangte auf unbekanntem Weg dennoch an einen Großteil der Verschlusssachen und veröffentlichte Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 als „Afghanistan Papiere“. Die Bundesrepublik sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und klagt auf Unterlassung. Das Landgericht Köln hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Die Berufung der Beklagten beim Oberlandesgericht blieb 2015 ohne Erfolg. Mit der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) will das Onlineportal weiter erreichen, dass die Klage abgewiesen wird.

Der BGH hat das Verfahren jetzt ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob die von dem Medium geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den Parlamentsunterrichtungen schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin. Der EuGH möge sich auch äußern, ob die Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Die obersten Richter fragen den EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen ferner, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken rechtfertigen. Das sei wichtig, weil sich das Portal darauf beschränkt habe, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Die Wiedergabe habe nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung gestanden und sei auch nicht zu Zitatzwecken erfolgt. Der BGH hat laut Pressemitteilung mit seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 139/15) bereits deutlich gemacht, dass sich das Onlineportal nach seiner Ansicht nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen könne.

 

 

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