Freie, die ihre Umsatzsteuererklärung für 2004 noch nicht eingereicht haben, können Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 10. Februar 2005 (Az.: V R 76/03) entschieden, dass die Neuregelung von 1999, nach der ein Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten nur zu 80 Prozent – seit 2004 sogar nur 70 Prozent – zulässig war, nicht mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und deshalb keine Anwendung findet. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Europäischen-Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 in § 15 Abs. 1a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz geschehen.
Freie können also bei der Umsatzsteuererklärung für 2004 und in Zukunft die gesamte Umsatzsteuer von Bewirtungskosten gegenüber dem Finanzamt „abrechnen“. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht „bestandskräftig“ gewordene Umsatzsteuerbescheide ab 1999. Wer seine Steuererklärung für 2004 bereits abgegeben und hohe Bewirtungskosten hat, kann diese berichtigen.
www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.3.30/5R7603.html
lü