Das Verwaltungsgericht Berlin hat Bild in einem Eilantrag gestattet, ihre Live-Streaming-Formate „Die richtigen Fragen“, „Bild Live“ sowie „Bild Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“ weiter auszustrahlen – vorerst. Über den Fall soll in einem bereits laufenden Klageverfahren entschieden werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) hatte die Angebote abgemahnt, weil sie nicht als Rundfunk zugelassen seien. „Da die Entscheidung in dieser Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hoffen wir auf eine zügige Entscheidung des Hauptsacheverfahrens“, teilte mabb-Direktorin Dr. Anja Zimmer mit.
Muss Bild für seine Live-Stream-Angebote eine Rundfunklizenz beantragen? Darüber streiten sich mabb und Springer seit gut einem halben Jahr. Im Juli dann hatte die Medienanstalt die Verbreitung besagter Video-Streams untersagt und Bild eine Frist für die Beantragung einer Rundfunklizenz gesetzt. Die war am 3. September abgelaufen. Einen Antrag auf Zulassung hat Springer nicht gestellt und stattdessen vor dem Berliner Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf Vollstreckungsschutz eingereicht.
Diesem Antrag hat das Gericht am 18. Oktober stattgegeben. Als Begründung gaben die Richter an, dass das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung zunächst zurückstehen müsse. Den rechtlich nicht eindeutigen Sachverhalt können man nur in dem bereits laufenden Hauptsacheverfahren klären. So seien die von Bild verbreiteten Live-Streams zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt, würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Doch fordere der Rundfunkstaatsvertrag auch, dass die Verbreitung, um als Rundfunk angesehen zu werden, „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei jedoch nach Aussage des Gerichts in der Literatur umstritten und in der Rechtssprechung noch nicht geklärt.
Die mabb sieht die Voraussetzungen für die Einstufung als Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag jedenfalls weiterhin als gegeben an. Dr. Anja Zimmer: „Vorliegend handelt es sich um ein lineares Videoangebot, das live und nicht auf Abruf gesendet wird und journalistisch-redaktionell entlang eines Sendeplans ausgestaltet ist. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung muss das VG nun im Hauptsacheverfahren klären. Wenn wir ernst nehmen, dass die Regelung – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – auch für elektronische Medien gilt, habe ich daran überhaupt keinen Zweifel. Es gibt nicht viele Angebote, die eine so große Bedeutung für die Meinungsbildung haben.“
Vorerst wird die Medienanstalt aber nun erst einmal Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts einlegen.
***Aktualisiert am 25. Oktober 2018, 16:17 Uhr
***Aktualisierung vom 05. April 2019: Das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde der MABB gegen Axel Springer zurückgewiesen und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.