Die Veröffentlichung eines technisch manipulierten Personenfotos kann gegen das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen – jedenfalls dann, wenn das Bild „den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild der Person zu sein.“ Mit dieser Begründung gab das Bundesverfassungsgericht am 14. Februar 2005 (Az.: 1 BvR 240/04) einer Verfassungsbeschwerde des früheren Telekom-Chefs Ron Sommer gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom September 2003 statt.
Der BGH hatte die Unterlassungsklage gegen die Verlagsgruppe Handelsblatt abgewiesen, in der Sommer verlangt hatte, dass eine im Jahr 2000 in der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ erschienene Fotomontage nicht mehr abgedruckt wird. Sie zeigt ihn sitzend auf einem bröckelnden, magentafarbenen großen Telekom-T. Dabei war das Foto vom Kopf Sommers auf den Körper eines Models montiert und um etwa fünf Prozent „gestreckt“ worden.
Während der BGH urteilte, Sommer müsse diese Abbildung als eine „in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung hinnehmen“, sieht das Verfassungsgericht darin eine „unrichtige Information“ und die sei kein „schützenswertes Gut“. Eine für den Betrachter nicht erkennbare, „verdeckte Bildmanipulation“ werde auch dann nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt, wenn das Foto in einen satirischen Zusammenhang gerückt werde, betonten die Karlsruher Richter. Der Fall wird nun erneut vor dem BGH verhandelt werden.
www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050214_1bvr024004
lü