Auch in seinem dritten Urteil zur Google-Bildersuche hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. Geklagt hatte diesmal das US-Unternehmen Perfect 10, das online Erotikfotos anbietet.
Das Neue an diesem Fall: Die Mehrzahl der eingestellten Online-Fotos auf diesem Internetportal kann nur von registrierten Kund_innen gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts angesehen und heruntergeladen werden. Einige der Fotografien wurden nun von Kunden auf andere frei zugängliche Websites hochgeladen, von der Google-Suchmaschine indiziert und waren so bei Eingabe des Namens eines Fotomodels mit Namen und Vorschaubild (Thumbnail) auffindbar.
Das Unternehmen prozessiert deshalb seit mehr als zehn Jahren gegen Google, auch vor US-amerikanischen Gerichten. Hier richtete sich die Klage gegen AOL, da der Konzern die Google-Bildersuche 2006 in das eigene Angebot eingebunden hatte. In Deutschland scheiterte Perfect 10 mit der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte bereits 2010 vor dem Landgericht und 2015 vor dem Oberlandesgericht Hamburg, so dass der Fall jetzt in der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete.
Doch auch bei den Karlsruher Richtern hatte das US-Unternehmen keinen Erfolg. Google habe dadurch, dass die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf seiner Internetseite angezeigt wurden, nicht das ausschließliche Recht des Erotikportals „zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung zum Urteil vom 21. September 2017 (Az.: I ZR 11/16 – Vorschaubilder III). „Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.“
Damit geht das dritte BGH-Urteil deutlich weiter als die zweite Thumbnail-Entscheidung vom Oktober 2011. Damals hatte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Schutz mittels Passwort noch als Beispiel empfohlen, um das Auffinden und Indizieren durch Suchmaschinen zu verhindern. Nur hatte der klagende Künstler für seine Werke anderen Websites die Nutzung der Fotografien ohne Schutzvorkehrungen im Internet erlaubt. Im aktuellen Urteil ging es aber um illegal hochgeladene Fotos.
Der BGH begründet das mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GS Media/Sanoma u.a.) aus dem vorigen Jahr, nach der das Link-Setzen auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe ist, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit dieser Online-Veröffentlichung kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.
„Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden“, urteilte der BGH. Der Aufwand zu überprüfen, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, könne von Suchmaschinenanbietern „nicht erwartet werden“.