Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht in der bei den vergangenen ZDF-Personalratswahlen angetretenen reinen Frauenliste keine unzulässige „Tarnliste“ von ver.di. Zudem sei nicht festzustellen, dass eine Liste nur aus Frauen gegen das Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter in den Wahlvorschlägen verstoße, teilte das Gericht am Montag in Koblenz mit. Es schloss sich damit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz an.
Hintergrund des Rechtsstreits sind langjährige Querelen konkurrierender Gewerkschaften beim ZDF. Im März 2021 waren bei der Personalratswahl am Mainzer Sitz des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders mehr als 4.500 Beschäftigte zur Stimmabgabe aufgerufen. Im aus 21 Personen bestehenden Personalrat besetzte die Liste der zum Dachverband DBB Beamtenbund und Tarifunion gehörende VRFF neun Sitze. Auf die gemeinsame Liste von ver.di und Deutschem Journalisten-Verband (DJV) entfielen acht und auf die unabhängigen Frauen vier Sitze. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des restlichen Vorstandes stimmte die Frauenliste für die Kandidaten von ver.di und DJV. Nur einer der insgesamt fünf Vorstandsposten ging an die VRFF. Daraufhin reichte die Mediengewerkschaft Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden (VRFF) die Klage ein.
Anfang des Jahres hatte das Verwaltungsgericht Mainz geurteilt, die Wahlen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet der gesetzlichen Soll-Vorschrift, auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten, dürfe die Wahlfreiheit nicht durch eine verbindliche Quote eingeschränkt werden. Für den Vorwurf, bei den angetretenen Frauen handele es sich um eine ver.di-„Tarnliste“, sahen die Richter keine ausreichenden Belege.
Dieser Einschätzung schloss sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an. Die Liste unterscheide sich erheblich von den Wahlprogrammen der anderen Listen, da sie im Wesentlichen von Themen zur Geschlechterparität geprägt sei. Zur Feststellung belastbarer Anhaltspunkte für eine Tarnliste reiche das Verhalten einzelner Listenmitglieder bei der anschließenden Vorstandswahl nicht aus. Bei dem Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter in den Wahlvorschlägen handele es sich zudem um eine Soll-Vorschrift, die in begründeten Einzelfällen eine Abweichung zulasse. „Hiervon sei wegen der unterparitätischen Zusammensetzung der anderen Wahlvorschläge – auch die der Antragstellerin – auszugehen“, teilte das Gericht mit.