Als erstes deutsches Gericht hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung ist. Das Hamburger Landgericht folgte damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September. Der hatte entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung sein kann – insbesondere dann, wenn der Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Allerdings wird in dem Hamburger Beschluss (Az.: 310 O 402/16) vom 18. November 2016 diese Gewinnerzielungsabsicht sehr weitreichend ausgelegt. Weil der Beklagte im Rahmen seines Internetauftritts im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich anbietet, wurde die Webseite als gewerblich eingestuft.
Der konkrete Fall: Ein Fotograf hatte auf einer Webseite einen Artikel entdeckt, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Eine Einwilligung zur Nutzung des Fotos hatte der Fotograf nicht erteilt, also nach bisheriger Rechtslage auch eine Urheberrechtsverletzung. Allerdings stellte der Fotograf fest, dass zusätzlich auf der Webseite eines Dritten ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Dabei hatte der Webseiten-Betreiber das Foto nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.
Gegen diesen Dritten erwirkte die Rechtsanwaltskanzlei Spirit Legal LLP nun in Hamburg eine einstweilige Verfügung. Der Webseiten-Betreiber hat diese nach Auskunft der Kanzlei bereits akzeptiert. Es wird also in dieser Sache keine Entscheidung höherer Gerichte geben.