Zeitungszusteller haben auch an Feiertagen, an denen keine Zeitungen ausgetragen werden müssen, Anspruch auf Lohn. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz so geregelt. Anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 5 AZR 352/18) am 16. Oktober. Falle ein Feiertag auf einen Werktag, dann bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Bezahlung.
Der Kläger ist bei der Medienvertrieb Dresden Zustellservice GmbH beschäftigt. Das Unternehmen ist Partner der DD+V Mediengruppe, die die Sächsische Zeitung und die Morgenpost Sachsen herausgibt. Arbeitsvertraglich ist der Zusteller zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält er keine Vergütung. Mit seiner Klage verlangt der Zeitungszusteller für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, die Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto. Seiner Ansicht nach sei die Arbeit allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltzahlung vorlägen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben
Das BAG gab dem Kläger ebenfalls im Grundsatz recht, verwies den Fall jedoch wegen einer fehlerhaften Berechnung des Entgelts an die Vorinstanz zurück.