Lohn für Zusteller auch an Feiertagen

Foto: fotolia

Zeitungszusteller haben auch an Feiertagen, an denen keine Zeitungen ausgetragen werden müssen, Anspruch auf Lohn. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz so geregelt. Anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 5 AZR 352/18) am 16. Oktober. Falle ein Feiertag auf einen Werktag, dann bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Bezahlung.

Der Kläger ist bei der Medienvertrieb Dresden Zustellservice GmbH beschäftigt. Das Unternehmen ist Partner der DD+V Mediengruppe, die die Sächsische Zeitung und die Morgenpost Sachsen herausgibt. Arbeitsvertraglich ist der Zusteller zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält er keine Vergütung. Mit seiner Klage verlangt der Zeitungszusteller für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, die Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto. Seiner Ansicht nach sei die Arbeit allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltzahlung  vorlägen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben

Das BAG gab dem Kläger ebenfalls im Grundsatz recht, verwies den Fall jedoch wegen einer fehlerhaften Berechnung des Entgelts an die Vorinstanz zurück.

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Gericht kassiert unfaire Klauseln

Der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) haben in erster Instanz gegen die Süddeutsche Zeitung GmbH. Das Landgericht München untersagte hat Süddeutschen Zeitung GmbH, mehrere Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für freie Journalist*innen zu verwenden.
mehr »

No-SLAPP: Wehrhaft gegen Antifeminismus

Das sechste Kapitel des No-SLAPP-Handbuchs beschäftigt sich mit antifeministischen Angiffen. Es baut auf einem Workshop auf, der im September 2025 in Hamburg stattfand und Teil der Veranstaltung „Safer community conference: Übergriffe bei Tanzveranstaltungen rechtssicher besprechbar & Tanzcommunities sicherer machen" war. Das Kapitelenthält zahlreiche Tipps und Hinweise aus der feministischen Zivilgesellschaft, insbesondere von der Meldestelle Antifeminismus der Amadeu Antonio Stiftung.
mehr »

No SLAPP Handbuch: Strafrecht

Was tun, wenn das Strafrecht instrumentalisiert wird, um gegen unerwünschte Berichterstattungen vorzugehen? Das vierte Handbuchkapitel soll Journalist*innen helfen, mit entsprechenden Strafanzeigen umzugehen, insbesondere wegen Beleidigungsdelikten.
mehr »

Bundesregierung muss Pressefreiheit respektieren

Zum bevorstehenden Start der Sitzungszeit des Bundestags nach der Sommerpause appelliert die Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion (dju in ver.di) an die Parlamentarier*innen, Presse- und Medienfreiheit engagiert zu stärken.
mehr »