Nur echte Presseausweise anerkennen

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Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf Foto: Kay Herschelmann

Ein Presseausweis vereinfacht den Nachweis journalistischer Tätigkeit. Er ist aber keine Voraussetzung, um eine Person als Journalist*in anzusehen. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf andere Weise belegen, beispielsweise mit einer Bestätigung der Redaktion oder der Vorlage von Publikationen, an denen sie mitgearbeitet hat. Dennoch kommt dem bundeseinheitlichen Presseausweis eine besondere Bedeutung zu.

Der Deutsche Presserat und die Innenministerkonferenz (IMK) haben sich in einer Vereinbarung darauf verständigt, dass nur hauptberufliche Journalist*innen einen bundeseinheitlichen Presseausweis erhalten sollen. Wer nur gelegentlich journalistisch tätig ist oder seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend mit einer journalistischen Tätigkeit erzielt, ist nicht zum Erhalt berechtigt.

Strenger Maßstab für den Presseausweis

Die ausgabeberechtigten Verbände, anerkannt ist unter anderem die dju in ver.di, stellen sicher, dass die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Sie haben sich verpflichtet, den Presseausweis nur „nach Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen“ auszustellen. Dabei haben sie, so heißt es in §9 der Vereinbarung, einen „strengen Maßstab“ anzulegen. Welche Verbände zur Ausgabe des Presseausweises berechtigt sind, bestimmt eine vierköpfige Kommission, die paritätisch mit Vertreter*innen des Deutschen Presserats und der IMK besetzt wird.

Die Vereinbarung zwischen dem Presserat und der IMK gewährleistet, dass der bundeseinheitliche Presseausweis von Behörden allgemein akzeptiert wird. Die verlässliche Prüfung der journalistischen Tätigkeit ist der Grund, warum dem Presseausweis ein hohes Vertrauen entgegengebracht wird und entgegengebracht werden kann. Wer den Ausweis hat, ist in jedem Fall als Journalist*in zu behandeln. Wer ihn nicht hat, kann den Nachweis auf andere Weise führen.

Die Anerkennung des bundeseinheitlichen Presseausweises seitens der Behörden ist sinnvoll, denn er erspart hauptberuflichen Journalist*innen, insbesondere solchen ohne feste redaktionelle Anbindung, einigen Aufwand. Zudem bietet er Behörden eine Orientierung. Denn der Begriff „Presseausweis“ ist nicht geschützt und zahlreiche Unternehmen haben aus der Ausgabe von Pseudoausweisen ein gutes Geschäft gemacht. Die von ihnen verkauften Plastikkarten sehen seriös aus und haben einen offiziellen Anstrich. Kontrolliert wird aber in der Regel nicht einmal ansatzweise, ob einer Bestellung auch tatsächlich eine journalistische Tätigkeit zugrunde liegt.

Verständlich ist, dass Unternehmen gerne zur Ausgabe von Ausweisen berechtigt wären, die dem bundeseinheitlichen Presseausweis gleichgestellt sind. Die Vereinbarung zwischen Deutschem Presserat und IMK schließt es aus, dass Unternehmen letzteren herausgeben, weil nur Verbände mit mindestens 1.000 hauptberuflichen Mitgliedern berechtigt sind, eine Anerkennung zu beantragen.

Einheitliche Kriterien erforderlich

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies im vergangenen Jahr bestätigt (BVerwG, Urteil vom 23.11.2023 – 10 C 2.23). Eine Aktiengesellschaft, die ihre Kunden als „Mitglieder“ bezeichnet und bei denen es sich mehrheitlich um nebenberuflich tätige (Fach-)Journalist*innen handelte, beantragte beim Land Nordrhein-Westfalen, die von ihr ausgegebenen „Presseausweise“ in gleicher Weise anzuerkennen wie den bundeseinheitlichen. Nachdem dies abgelehnt worden war, beschritt das Unternehmen den Rechtsweg. Das Ziel des Verfahrens war, so ist zu vermuten, das Ausgabeverfahren für den bundeseinheitlichen Presseausweis insgesamt zu kippen. Die Richter*innen bestätigten hingegen die Praxis und wiesen die Klage in allen Instanzen ab.

Ein Unternehmen, das Presseausweise als Dienstleistung herausgibt, so entschied das Bundesverwaltungsgericht, kann sich nicht auf die Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes berufen. Diese Tätigkeit sei nur eine „presseexterne Hilfstätigkeit, die nicht notwendig für das Funktionieren der freien Presse sei. Denn Journalist*innen könnten ihre Tätigkeit eben auch auf anderem Wege belegen. Auch sei die Ungleichbehandlung des klagenden Unternehmens mit den ausgabeberechtigten Verbänden gerechtfertigt. Der bundeseinheitliche Presseausweis könne seine Funktion nur erfüllen, weil er nach einheitlichen Kriterien ausgegeben werde und ein einheitliches Erscheinungsbild habe. Die damit verbundene Vereinfachung des Nachweises journalistischer Tätigkeit stelle sowohl für die Inhaber*innen des Ausweises als auch für Stellen, die den journalistischen Hintergrund eines Besuchs oder Anfragende zu überprüfen hätten, eine „hinreichende Rechtfertigung für die Differenzierung“ dar. Die Belastung des klagenden Unternehmens sei hingegen als gering anzusehen.

Gerade die strenge Prüfung, ob Personen zum Erhalt des bundeseinheitlichen Presseausweises berechtigt sind, sichert also seine Existenz. „Presseausweise“ von Unternehmen, die den hohen Anforderungen nicht entsprechen, müssen daher von Behörden nicht anerkannt werden. Die Vereinbarung zwischen Deutschem Presserat und der IMK lässt eine gewerbliche Ausgabe von Ausweisen zu Recht nicht zu. Denn nur Verbände, in denen sich Journalist*innen organisieren und die frei von Gewinnerzielungsabsichten sind, gewährleisten zuverlässig, dass der hohe Standard des bundeseinheitlichen Presseausweises und damit die Grundlage für seine Ausgabe erhalten bleibt.

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