Panoramafreiheit nur für Fotos von der Straße aus

Fotografen wohl bekannt, erlaubt § 59 Urheberrechtsgesetz, dass Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Gebäuden oder Denkmälern), „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und beispielsweise auf Postkarten oder in Bildbänden vertrieben werden dürfen.

Eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung dieser so genannten Panoramafreiheit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 5. Juni 2003 getroffen (Az.: I ZR 192/00). Der BGH hat entschieden, dass das deutsche Großhandelsunternehmen Metro für den Vertrieb eines Posters mit der Aufnahme des Wiener Hundertwasser-Hauses die Zustimmung der Hundertwasser-Stiftung benötigt. Die Erbin des vor drei Jahren verstorbenen Maler Friedensreich Hundertwasser hatte die Metro auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt.

Auf die Panoramafreiheit könne Metro sich nicht berufen, urteilte das höchste Zivilgericht. Denn diese gesetzliche Regelung solle es der Allgemeinheit ermöglichen, das, was die Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten.

Im Einzelfall könne eine Wiedergabe der Aufnahme eines Bauwerkes auch durch das Zitatrecht gedeckt sein.

Dieser Zweck sei aber nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll – wie im strittigen Fall. Um das Hundertwasser-Haus für den „Kunstdruck im Unikatrahmen“ aus einer erhöhten Perspektive aufnehmen zu können, hatte sich der Fotograf Zugang zu einer im gegenüberliegenden Haus befindlichen Wohnung verschafft.

Die enge Auslegung dieser Schrankenbestimmung des Urheberrechts sei geboten, weil der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen sei, erklärten die Karlsruher Richter. Zulässig sei es hingegen, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk zu privaten Zwecken zu fotografieren.

lü

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