Panoramafreiheit nur für Fotos von der Straße aus

Fotografen wohl bekannt, erlaubt § 59 Urheberrechtsgesetz, dass Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Gebäuden oder Denkmälern), „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und beispielsweise auf Postkarten oder in Bildbänden vertrieben werden dürfen.

Eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung dieser so genannten Panoramafreiheit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 5. Juni 2003 getroffen (Az.: I ZR 192/00). Der BGH hat entschieden, dass das deutsche Großhandelsunternehmen Metro für den Vertrieb eines Posters mit der Aufnahme des Wiener Hundertwasser-Hauses die Zustimmung der Hundertwasser-Stiftung benötigt. Die Erbin des vor drei Jahren verstorbenen Maler Friedensreich Hundertwasser hatte die Metro auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt.

Auf die Panoramafreiheit könne Metro sich nicht berufen, urteilte das höchste Zivilgericht. Denn diese gesetzliche Regelung solle es der Allgemeinheit ermöglichen, das, was die Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten.

Im Einzelfall könne eine Wiedergabe der Aufnahme eines Bauwerkes auch durch das Zitatrecht gedeckt sein.

Dieser Zweck sei aber nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll – wie im strittigen Fall. Um das Hundertwasser-Haus für den „Kunstdruck im Unikatrahmen“ aus einer erhöhten Perspektive aufnehmen zu können, hatte sich der Fotograf Zugang zu einer im gegenüberliegenden Haus befindlichen Wohnung verschafft.

Die enge Auslegung dieser Schrankenbestimmung des Urheberrechts sei geboten, weil der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen sei, erklärten die Karlsruher Richter. Zulässig sei es hingegen, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk zu privaten Zwecken zu fotografieren.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Was bringt der Pressekodex?

Eine Anwältin wird in einer Boulevardzeitung identifizierend an den Pranger gestellt – obwohl sie nichts Unrechtes getan hat. Die Folge: Bedrohungen, eine rechtsextreme Kundgebung vor ihrer Kanzlei, Polizeischutz. Der Deutsche Presserat spricht Monate später eine Rüge aus. Der Schaden ist aber angerichtet.
mehr »

Polizeibefugnisse gegen Pressefreiheit

Das  Bundeskabinett befasst sich heute mit mit Gesetzentwürfen, die den deutschen Sicherheitsbehörden weitreichende digitale Ermittlungsbefugnisse einräumen sollen. Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di kritisiert die Ausweitung der Überwachungsmaßnahmen zulasten der Privatsphäre aller Bürger*innen und der Pressefreiheit.
mehr »

Freier Autor siegt gegen „Berliner Zeitung“

Dieses Urteil „kann die redaktionellen Abläufe deutscher Medien massiv beeinflussen“, so bewertete die FAZ das Urteil des Landgerichts Köln: Es hatte die Berliner Zeitung wegen schwerwiegender Urheberrechtsverletzung und Rufschädigung des Autors Werner Rügemer zu einer Strafzahlung von 1200 Euro verurteilt, ein erstmaliges Urteil in Deutschland. Doch bis das Urteil rechtskräftig wurde, dauerte es noch fast ein Jahr: Freier Autor siegt gegen die „Berliner Zeitung“.
mehr »

Machen Sie es sich unbequem

Ich bin Rechtshänderin. Neulich habe ich mir morgens die Zähne mit der linken Hand geputzt. Keine gute Idee. Es fühlte sich falsch an. Ungelenk. Irgendwie so, als würde mein Gehirn die ganze Zeit protestieren. Und genau genommen tat es das auch. Unser Gehirn liebt Gewohnheiten. Es baut dafür regelrechte Autobahnen im Kopf. Und alles, was davon abweicht, fühlt sich erst einmal anstrengend an.
mehr »