JENA / MÜNCHEN. Wenn durch die Veröffentlichung von Fotos im Internet Rechte verletzt werden, ist eine Rechtsverletzung auch gegeben, wenn die betreffenden Internetseiten nicht allgemein zugänglich, sondern mit Passwort geschützt sind.
Das ergibt sich aus zwei Gerichtsurteilen, die erst kürzlich öffentlich gemacht wurden. Im ersten Fall hatte ein Fotograf ein Model verklagt, das Fotos von sich an den Betreiber einer Fotomodell-Homepage übersandt hatte. Das Thüringer Oberlandesgericht sah (Az.: 2 W 658/03) darin am 10. Dezember 2003 die Verursachung einer Urheberrechtsverletzung, selbst wenn die Beklagte von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder auf einer passwortgeschützten Subdomain veröffentlicht wurden.
Im zweiten Fall ging es um die Haftung für Links. Einer dieser Links auf einer „erotischen“ Website führte auf eine Homepage, auf der Aktfotos einer Studentin aus der Zeitschrift „Playboy“ ohne deren Zustimmung veröffentlicht waren. Das Landgericht München I urteilte am 7. Oktober 2004 (Az.: 7 O 18165/03), dass dadurch das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzt werde.
Urteil OLG Thüringen: www.jurpc.de/rechtspr/20040233.htm
Urteil LG München: www.netlaw.de/urteile/lgm_41.htm
lü