Den eigenen Intendanten verklagt

Radio Bremen: Personalräte wollen bei Freien-Belangen mehr mitbestimmen

Arbeitnehmerähnliche Freie dürfen in Bremen etwas tun, was noch längst nicht in allen Bundesländern zugelassen ist: den Personalrat (PR) der heimischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit wählen und auch selber dafür kandidieren. Doch über die Freien-Belange mitbestimmen – das darf der Personalrat von Radio Bremen (RB) nur eingeschränkt. So hat es das Bremer Verwaltungsgericht in einem Prozess entschieden, den der PR angestrengt hatte, um mehr Mitwirkung durchzusetzen.

Foto: Radio Bremen / Frank Pusch
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Frank Pusch

Ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2012 hatte den Bremern Mut gemacht: Demnach darf der PR des Saarländischen Rundfunks nach dortigem Landesrecht mitbestimmen, wenn der Sender den Einsatz eines arbeitnehmerähnlichen Freien einschränken oder beenden will (Az.: 6 P 6.12).
Analog müsste das doch auch für den Beginn einer solchen Tätigkeit gelten, meinte der PR in Bremen, wo ein noch weitergehendes Mitbestimmungsrecht als an der Saar gilt. Hintergrund dieses Begehrens: Jeder zusätzliche 12a-Freie (so benannt nach Paragraph 12a des Tarifvertragsgesetzes) schmälert bei gleichbleibenden Honorartopf die Einkünfte der anderen festen Freien.
Eine weitere Forderung der Belegschaftsvertreter: Sie wollten auch bei den Dienstplänen mitreden. Doch RB-Intendant Jan Metzger lehnte jegliche Mitbestimmung bei Freien-Angelegenheiten ab, weil dadurch die Rundfunkfreiheit verletzt würde.
Schließlich zogen die Personalvertreter gegen ihren eigenen Intendanten vors Verwaltungsgericht. Aber auch dort blieben sie erfolglos: Im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei RB sei detailliert festgelegt, wann ein (gelegentlicher) freier Mitarbeiter zum 12a-Freien aufsteigen darf. Deshalb gebe es hier für eine Mitbestimmung keinen Spielraum, entschieden die Verwaltungsrichter.
Auch bei der Aufstellung von Dienstplänen sah das Gericht keinen Mitbestimmungsspielraum, denn jeder Einsatz werde individuell vertraglich mit den Freien vereinbart. Hier fühlen sich die Belegschaftsvertreter allerdings missverstanden, wie die PR-Vorsitzende Gaby Schuylenburg sagt: Sie wollen nicht darüber mitentscheiden, wer in welche Schicht eingeteilt wird, sondern nur, wie lange die Schichten und die Pausen zu sein haben. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der PR inzwischen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen eingelegt.
In einem Punkt können die Personalvertreter aber zufrieden sein: Die Richter wiesen die Rechtsauffassung des Senders zurück, dass bei Arbeitnehmerähnlichen wegen der Rundfunkfreiheit ohnehin die Mitbestimmung ausgeschlossen sei. Das Gericht erinnerte den Intendanten daran, dass er in allen Angelegenheiten, die „wesentlich für die Erfüllung der Aufgaben einer Rundfunkanstalt“ seien, ein Letztentscheidungsrecht habe. Vor diesem Hintergrund sei die Mitbestimmung, die sogar in der Bremer Landesverfassung verankert sei, durchaus mit der Rundfunkfreiheit vereinbar, jedenfalls bei Freien, die ähnlich schutzbedürftig wie weisungsgebundene Festangestellte seien.
Nebenbei machte das Gericht auch deutlich, dass Mitbestimmung sogar in den Fällen sinnvoll ist, in denen letztlich nur der Chef entscheidet: Der vorher anzuhörende Personalrat könne ihm „gegebenenfalls neue Einsichten (…) vermitteln“. Ein rationaler Diskurs, ein Austausch der Argumente ermögliche „bessere oder zumindest besser begründete Entscheidungen“. (Az.: P K 794/13.PVL).
Übrigens musste auch der Personalrat des Saarländischen Rundfunks noch monatelang um seine Freien-Mitbestimmungsrechte kämpfen. Intendant Thomas Kleist legte nämlich gegen das erwähnte Bundesverwaltungsgerichts-Urteil zunächst Verfassungsbeschwerde ein. Inzwischen hat er sie nach Angaben des Personalrats aber zurückgenommen, denn beide Seiten einigten sich auf eine Dienstvereinbarung, die das Mitbestimmungsverfahren bei Beginn, Reduzierung und Beendigung von 12a-Beschäftigungen regelt. Eine SR-Personalrätin: „Mit dem Ergebnis sind wir durchaus zufrieden.“

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