Deutsche Welle muss tarifliche Leistungen an Freie zahlen

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Die Deutsche Welle (DW) hat es bis zum bitteren Ende getrieben: Drei Urteile des Arbeitsgerichts Bonn wollte sie nicht akzeptieren. Nun musste die Rundfunkanstalt letztinstanzlich in Köln eine komplette Niederlage einstecken. Gestritten wurde um den Zuschuss der DW zur Altersversorgung und die tariflichen Leistungen Urlaubsentgelt und Fortzahlungsentgelt nach dem „Bestandsschutz“. Von den Urteilen könnten nun auch andere freie Mitarbeiter*innen profitieren, denen die DW solche Leistungen bislang vorenthält.

In Sachen Schauen gegen die Deutsche Welle ging es genauer um die Frage, ob dem freien Mitarbeiter Ulli Schauen (der auch diesen Artikel verfasst hat) der DW-Zuschuss zur Pensionskasse Rundfunk auch für solche Zeiten zustand, in denen die DW ihn als Selbstständigen einstufte. Die Richter bejahten das nun auch in letzter Instanz. Der Journalist hat so Anspruch auf Nachzahlung von über 16.500 Euro für die vorenthaltenen Leistungen und die binnen zwei Jahren aufgelaufenen Zinsen

Schauen hatte von Herbst 2014 bis Herbst 2019 als journalistischer Trainer, Projektmanager und Web-Verantwortlicher für das Kenia-Programm der DW Akademie gearbeitet. Die Akademie ist als Teil der Deutschen Welle besonders für internationale journalistische Aus- und Fortbildung zuständig. Obwohl er im genannten Zeitraum stets dieselben Tätigkeiten ausübte, wechselte zweimal sein Status: 2015 auf eigene Initiative von nichtselbstständig (bedeutet Abzüge von Sozialversicherung und Lohnsteuer) zu selbstständig (ohne diese Abzüge).

Urlaubsentgelt bewilligte ihm die DW für den ersten Zeitraum 2014 – und stoppte die Auszahlung 2015 sofort mit Beginn der freiberuflichen Einstufung, gegen Schauens Protest. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt lebte, so die DW-Lesart, erst mit Juni 2018 wieder auf, als Schauen – diesmal auf administrativen Druck – erneut als Nichtselbstständiger eingestuft wurde. Mit dem Urlaubsentgelt 2018 tat die DW sogar so, als habe er im Dezember 2018 die Arbeit neu angetreten. Und sie klammerte die freiberufliche Tätigkeit aus dem Frühjahr 2018 bei der Berechnung aus – beides zusammen minderte sein Urlaubsentgelt auf etwa rund fünf Prozent dessen, was ihm eigentlich zustand.

Unsinniges Jonglieren mit dem Status

Als Schauens Arbeit im Juli 2019 endete, kam ein weiterer Konfliktpunkt hinzu: Die Dauer der Bestandsschutzfrist und damit verbunden die Höhe des Fortzahlungsentgelts. Die DW berücksichtigte für die Berechnung des Bestandsschutzes die Zeiten der freiberuflichen Tätigkeiten nicht mit.

Doch gemäß den nun vor dem Landesarbeitsgericht ergangenen Urteilen fiel Schauen im gesamten Zeitraum 2014 bis 2019 in den Geltungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen. Denn er war als Person, nicht als Firma für den Sender tätig, und dies im geforderten Mindestumfang an DW-Beschäftigungstagen. Außerdem erwirtschaftete er den größeren Teil seines Einkommens bei der DW. Damit hatte er als „arbeitnehmerähnliche Person“ immer den Anspruch auf tarifliche Leistungen, auf Urlaubsentgelt, Bestandsschutz und einen Zuschuss bei Krankheit.
Der Sozial- und Steuerstatus, nach dem die DW sich richtet, wird im Tarifvertrag überhaupt nicht erwähnt und spielt daher keine Rolle für den arbeitnehmerähnlichen Status. Bei Steuern und Krankenversicherung gibt es die Kategorie „arbeitnehmerähnlich“ überhaupt nicht.

Ähnlich – und doch anders – verhält es sich beim DW-Zuschuss zur Pensionskasse Rundfunk. Nach der Satzung und den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse haben alle, die als freie Mitarbeiter*innen arbeiten, Anspruch auf den Zuschuss – ganz unabhängig davon, ob sie unter den Tarifvertrag fallen oder welchen Status sie im Sozial- und Steuerrecht haben.

All das handhabt die Deutsche Welle jedoch seit Jahrzehnten anders. Die Menschen, für die sie Sozialversicherung abführt – 2018 waren das über 2200 – nennt die Personalabteilung „freie Mitarbeiter“ mit tariflichen Rechten. Die andere Kategorie, denen sie tarifliche Rechte verweigert und für die sie keine Sozialversicherung abführt, nennt sie „Rechnungssteller“ und vernebelt so die Rechtslage. ver.di habe die Praxis moniert, so die zuständige Gewerkschaftssekretärin Kathlen Eggerling, aber ohne Effekt.

Ansprüche einfordern!

Nun empfiehlt ver.di: Kolleg*innen, die die DW „Rechnungssteller“ nennt und die Mitglieder der Pensionskasse Rundfunk sind, sollten noch bis Silvester 2021 Pensionskassenzuschüsse einfordern, sonst verjähren ihre Ansprüche aus dem Jahr 2018. Danach können sie nur noch Ansprüche für die Jahre 2019, 2020 und 2021 geltend machen.

ver.di bietet Mitgliedern auch an zu prüfen, ob sie unter den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen fallen. Denn solche „Rechnungssteller*innen“ können Leistungen wie Urlaubsentgelt und Krankenzuschuss beanspruchen. Für die verschiedenen Leistungen gelten jeweils unterschiedliche Fristen und Durchführungstarifverträge. Alle diese Verträge finden sich hier.

Die Deutsche Welle sah sich innerhalb von vier Wochen nicht in der Lage, auf Fragen nach den Konsequenzen der Urteile zu antworten. Außerdem will sie im Fall Schauen die gerichtlich ermittelten Zahlungsansprüche offenbar dadurch herunterrechnen, indem sie sie als Honorar für eine fiktive Arbeit behandelt. Schauen erhielt bereits zwei Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November 2021, die suggerieren, er habe zwei Monate lang an allen Werktagen angestellt für den Sender gearbeitet. „So geht das aber nicht“, sagt Bertram Wende vom DGB-Rechtsschutz Köln, der Schauen mit ver.di-Rechtsschutz vor Gericht vertrat. Auf Diskussionen werde man sich nicht mehr einlassen. Es sei bereits einen Berliner Rechtsanwalt mit dem Eintreiben der Restsumme beauftragt. Die Kosten dafür werden der DW berechnet.

Ironie: Bei seiner Arbeit für das Kenia-Programm hatte Schauen für die DW eine Website erarbeitet, die kenianische Journalist*innen ermuntern soll, offizielle Stellen des Landes daran zu messen, ob sie sich an die geltenden Regeln halten. Zur gleichen Zeit missachtete der Auftraggeber dieser Website die Regeln, die für ihn selbst gelten.

Auf seinem Blog veröffentlicht Ulli Schauen weitere Einzelheiten zu den Prozessen und den Hintergründen

 

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