Ein neuer Tarifvertrag

Mehr soziale Absicherung für Freie beim RBB

Seit Jahresbeginn gilt für die arbeitnehmerähnlichen Freien im Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) ein neuer Tarifvertrag mit einigen Verbesserungen. Die Verhandlungen zum Manteltarifvertrag – insbesondere zur Arbeitszeit – bleiben hingegen zäh.

Am liebsten hätten die Freienvertreter im RBB einen modernen neuen Tarifvertrag ausgehandelt, der Prognosen und Zwangspausen überflüssig macht. Dazu war der RBB nicht bereit. Erfreuliches haben die Gewerkschaften ver.di und djv jedoch bei den Inhalten des Paragraphen 12a im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen erreicht. Darin sind die Mindestbedingungen zur sozialen und wirtschaftlichen Absicherung festgeschrieben – etwa Urlaubsgeld, Krankengeld oder Ankündigungsfristen. Dieser Tarifvertrag gilt für alle freien Mitarbeiter, die mindestens 42 Tage im Halbjahr für den Sender arbeiten.
Ein einheitlicher Tarifvertrag hat nun die bislang unterschiedlichen Regelwerke für Ex-ORB- und Ex-SFB-Beschäftigte abgelöst. „Mit dem Ergebnis sind wir recht zufrieden“ sagt Jürgen Schäfer, ver.di-Verhandlungsführer für die freien Mitarbeiter, „die soziale Absicherung der Freien hat sich in mehreren Punkten gegenüber den alten Verträgen verbessert“. Zudem seien Freie nun auch dann vertraglich geschützt, wenn sie ausnahmsweise nur 36 statt 42 Arbeitstage im halben Jahr nachweisen können.

Zugeständnisse bei der Prognose

Ein wesentlicher Erfolg sei das Zugeständnis des RBB, die Prognose für die Freien in der Produktion auf acht Tage im Monat, also auf 96 Tage im Jahr, zu erhöhen. Außerdem können die acht Prognosetage in gewissem Rahmen flexibel über das Jahr verteilt werden. In diesem Punkt war der Sender bereit, die Dienstanweisung zu ändern. Auf Vorschlag des RBB wurden auch Regelungen über Kinderbetreuungszeiten vereinbart sowie für den Fall, dass ein Kind krank wird.
Und obwohl es den Freienvertretern nicht gelungen ist, die Zwangspausen wegzuverhandeln, konnten die negativen Folgen etwas begrenzt werden: Zuschüsse im Krankheitsfall nach Rückkehr aus der Zwangspause werden nun sofort gezahlt und nicht erst nach 42 Arbeitstagen. Es sei nicht einzusehen, so Schäfer, dass jemand der sechs Jahre oder länger beim RBB gearbeitet hat, nach einer Zwangspause keinen Schutz hat, weil er noch nicht wieder ein halbes Jahr gearbeitet hat. In dieser Sache sei der RBB den Freien entgegengekommen.
Urlaub wird nun – wie schon zuvor im Ex-ORB – nach Kalendertagen berechnet. Konkret bedeutet dies, dass Urlaub auch an Wochenenden und Feiertagen genommen werden kann und das sogar rückwirkend! Allerdings brachte die ORB-Regelung summa summarum weniger Geld ins Portemonnaie. „Daher haben wir uns dafür eingesetzt, dass es mehr Urlaubstage gibt, um das SFB-Niveau zu halten“, so Schäfer. Erreicht wurden 42 Urlaubstage im Jahr für alle.

Unterschiedliche Prioritäten

In die Verhandlungen zur Arbeitszeit im Rahmen des Manteltarifs wollen die Gewerkschaftsvertreter im RBB arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse einfließen lassen. Nach ihren Vorstellungen sollten die Bereiche „betriebliche Ziele“, „Wünsche der Arbeitnehmer“ und „arbeitswissenschaftliche Empfehlungen“ gleich gewichtet werden. Erwartungsgemäß hat die Geschäftsleitung dies am 8. Februar abgelehnt und den betrieblichen Erfordernissen Priorität eingeräumt. Dissenz besteht außerdem bei den Ruhezeiten, welche die Geschäftsführung verkürzen möchte, bei den Schichtwechseln und beim Vorlauf der Dienstpläne für unregelmäßige Dienste.
Fortschritte konnten bei der Definition des Kernnachtarbeitszeitraumes erzielt werden. Hier liegen Gewerkschaften und Arbeitgeber nur noch eine Stunde auseinander: Während die Arbeitnehmervertreter fordern, dass die Zeit zwischen 0.30 Uhr und 5.30 als Kernzeit gelten soll, bietet der RBB derzeit noch den Zeitraum von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr an. Um die strittigen Fragen noch stärker im Sinne der Beschäftigten verhandeln zu können, holt die Verhandlungskommission derzeit bei den Betroffenen Informationen über die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitszeiten und zur Praxis der Schichtfolgen ein.

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