Erfolg gegen Springer-Verlag
Honorarfortzahlung während des Urlaubs für freie Pressefotografen – das ist im großen und reichen Hause Springer meist unter den Tisch gefallen. Für den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist es nur Voraussetzung, daß er oder sie wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist sowie mindestens ein Drittel des Einkommens mit journalistischer Arbeit bei einem Verlag verdient. Eine Anmeldung als Arbeitnehmerähnliche/er im Sinne des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Freie an Tageszeitungen ist für der Urlaubsanspruch nicht erforderlich Im Hause Springer wurde ein derartiges Urlaubsentgelt bisher in der Regel abgelehnt. Ein Münchner Fotograf von der „Bild-Zeitung“ beauftragte nun die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Angelika Rüller, den Anspruch einzuklagen. Der Verlag wollte zunächst trotz der Klage nicht zahlen. Begründung: Die Meldung der Urlaubsentgeltsansprüche sei zu spät erfolgt. Im Tarifvertrag stünde eine Ausschlußfrist von drei Monaten.
Dieser Argumentation schloß sich das Münchner Arbeitsgericht nicht an. Es gab zu erkennen, daß für die Verfallsfrist der Urlaubsentgeltansprüche nicht der Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche maßgebend sei, sondern das Bundesurlaubsgesetz. Und da beträgt die Frist für Geltendmachung von Urlaubsansprüchen rückwirkend zwei Jahre. Das Gericht ließ klar erkennen, daß es auch so entscheiden würde.
Der Axel Springer Verlag hat es nicht auf diese Entscheidung ankommen lassen, sondern freiwillig bezahlt und auch mit dem klagenden Kollegen eine Vereinbarung über die künftige Zahlung des Urlaubsentgelts getroffen. Insgesamt hatte der Fotograf ca. 16000 Mark Urlaubsentgelt für die zurückliegenden zwei Jahre gefordert.
Um nun alle bei der „Bild-Zeitung“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Fotografinnen und Fotografen in den Genuß des Urlaubsentgelts kommen zu lassen, strebt der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung an, in der das Verfahren für die Urlaubsentgeltgewährung für alle Arbeitnehmerähnlichen festgelegt wird.