Die Rheinische Redaktionsgemeinschaft darf ihre Honorarvereinbarung für freie Journalisten in einem zentralen Punkt nicht weiter anwenden.
Das hat das Landgericht Köln in einer Einstweiligen Verfügung festgestellt (Az. 33 O 186/14). Das Gericht folgte damit einem Antrag des DJV und der dju in ver.di. Die für den Kölner Stadt-Anzeiger und die Kölnische Rundschau tätige Redaktionsgemeinschaft sah in den Honorarvereinbarungen unter anderem vor, dass sich die Freien als nebenberuflich tätige Journalisten einstufen müssen. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Die Gewerkschaften werteten die Entscheidung als „Etappensieg” und als Stärkung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen.