Tarifgage beim Film trotz Kurzarbeit

Am Set für den Film "Nord Nord Mord" am Strand von Sylt. Foto: Archiv 2016/ZDF/Christine Schroeder

Blitzschnelle Aktion am virtuellen Verhandlungstisch: Es gibt jetzt einen Tarifvertrag, der Kurzarbeitergeld für auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende in Corona-Zeiten auf die Tarifgage aufstockt. Für unterbrochene oder abgesagte Filmdrehs werden mit dieser Regelung die Einkünfte der Filmschaffenden trotz Kurzarbeit auf dem Niveau der Tarifgage abgesichert. – Ein absolutes Novum für die Filmbranche.

Die Verhandlungen dazu hatte ver.di initiiert. Binnen weniger Tage wurde am 23. März zwischen der Produzentenallianz auf Arbeitgeberseite sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dem Bundesverband Schauspiel (BFFS) erfolgreich  ein Tarifvertrag zur Kurzarbeit abgeschlossen: „Wir haben angesichts von Corona blitzschnell ein Werkzeug geschaffen, das allen ab sofort helfen kann. Produktionsfirmen brauchen Hilfe durch die Mittel zum Kurzarbeitsgeld – und vor allem die Filmschaffenden, denen nun Einkünfte wegbrechen, brauchen eine Aufstockung des Kurzarbeitsgeldes über die gesetzlichen Regeln hinaus auf die volle Tarifgage. Die Tarifpartner der Branche haben eine vorbildliche Lösung gefunden.“ So sieht es Christoph Schmitz, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.

Aufstockung  nach Regeln

Die Corona-Krise hat zu Drehabbrüchen geführt, aber auch zur Fortführung von Dreharbeiten unter extrem belastenden Umständen. Die Neuregelung räume dem Gesundheitsschutz allerhöchsten Rang vor wirtschaftlichen Überlegungen ein. Der Kurzarbeitstarifvertrag sichere das für alle Beteiligten ab, heißt es bei ver.di. Am „virtuellen Verhandlungstisch“ hätten die Partner „mit Engagement, Einigungsbereitschaft und dem Sinn für die notwendige Fairness in Corona-Zeiten“ und unter zeitlichem Hochdruck dieses Ergebnis erzielt, erklärte Schmitz.

Was konnte vereinbart werden? Die tarifgebundenen Produktionsfirmen verpflichten sich für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende zu einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes – gesetzlich sind das derzeit 60 bzw. 67 Prozent des Nettolohns – auf die vollen Tarifgagen. Für die Berechnung der Aufstockung wird die jeweilige Gagensumme bei den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Für Schauspielerinnen und Schauspieler, die keine Tarifgagen erhalten, wird auf die individuell vereinbarten Gagen der Aufstockungsbetrag gezahlt. Die Summe wird bei 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung gedeckelt. Genaue Details sind auf der Webseite der ver.di-Filmunion erläutert.

Die Tarifregelungen gelten zwingend für alle Kurzarbeitsmaßnahmen an Filmsets bei tarifgebundenen Produktionen, und zwar direkt nach Unterzeichnung des Tarifvertrags ab dem 25. März 2020. Sie sind frühestens zum 30. Juni 2020 kündbar. Wenn bereits vorher ab dem 1. März 2020 Kurzarbeit vereinbart wurde, können die Konditionen dafür nur mit Einverständnis der Produktionsunternehmen gemäß dem Tarifvertrag verbessert werden.

Bessere Absicherung für alle möglich

Gebunden an diese Vereinbarung sind die Vertragspartner Produzentenallianz, ver.di und BFFS. Der Kurzarbeitstarif gilt also weder automatisch für alle Filmproduktionen noch für alle Filmschaffenden. Außenstehende können nur weiterhin auf eine bessere Regelung als die geltende gesetzliche hoffen. ver.di berät und zeigt Wege zu stärkerem Sozialschutz in dieser Krisen-Phase.

Das in anderen Branchen seit Jahrzehnten bekannte Instrument der Kurzarbeit dient grundsätzlich dazu, Kündigungen zu vermeiden. Das Prinzip ist: Die Einzahler in die Arbeitslosenversicherung, also Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, helfen im Notfall Unternehmen, eine Krise zu überstehen. Der Arbeitgeber muss dafür bei der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit beantragen. Entweder wird die Kurzarbeit über einen Tarifvertrag geregelt oder in Betrieben mit Betriebsrat benötigt der Unternehmer dafür die Zustimmung des Betriebsrats. Ohne Betriebsrat braucht er die Zustimmung jedes/jeder einzelnen Beschäftigten. ver.di empfiehlt, sich beraten zu lasen, bevor ein schriftliches Einverständnis zur Kurzarbeit gegeben wird, da es sehr auf die Konditionen ankommt. Gleichzeitig warnt die Gewerkschaft vor unseriösen Angeboten. Das Instrument der Kurzarbeit liege nun dank des Tarifvertrages bereit – und es lässt sich auch für nicht tarifgebundene Filmproduktionen zugunsten der Beschäftigten nutzen.

Außerdem appelliert ver.di an Filmproduktionsfirmen, die trotz verschärfter Corona-Gebote Arbeiten am Set noch nicht vollends unterbrochen haben, dringend die Pausetaste zu drücken.

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