Tariflicher Zuschlag gehört obendrauf

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Onlinezuschläge können laut tarifvertraglichen Regelungen beim Bayerischen Rundfunk nicht in Tagessätze für die Honorierung von TV-und Hörfunkbeiträge eingepreist werden, sondern sind zusätzlich zu zahlen. Das besagt ein Urteil des Arbeitsgerichts München, mit dem ein arbeitnehmerähnlicher Freier vom Sender jetzt mit ver.di-Rechtsschutz eine Nachzahlung für zwei Jahre erstritt.

Der Kollege fertigt für den Bayerischen Rundfunkt überwiegend Fernseh-, aber auch Rundfunkbeiträge. Das tut er sowohl auf Basis von Werkverträgen als auch im Rahmen von Redaktionsdiensten. Während ihm in den vergangenen Jahren für Beiträge, die auf Werkvertragsbasis hergestellt wurden, regelmäßig ein tariflicher Onlinezuschlag zum Honorar gezahlt wurde, unterblieb das bei Beiträgen, die innerhalb von Redaktionsdiensten entstanden. Der Sender begründete das damit, dass die Onlinevergütung hier „mit den pauschalierten Tagessätzen bereits ausbezahlt“ sei. Die Tagessätze seien so kalkuliert worden, dass sie die Onlinenutzung bereits einschlössen.

Mit Blick auf die Tarifverträge überzeugte das den Freien nicht. Zudem sei ihm bei Verhandlungen über Tagessätze niemals mitgeteilt worden, dass Onlinezuschläge bereits enthalten sein sollten. Eine „Vermischung“ der einzelnen Vergütungen hätten die Tarifpartner nicht vereinbart, bekräftigt ver.di-Rechtssekretärin Claudia Scheck, die den Kollegen vor Gericht vertrat: „Der geltende Tarifvertrag enthält auch keine diesbezügliche Öffnungsklausel.“

Die im Vorjahr eingereichte Klage des Journalisten lautete demzufolge auf Nachzahlung der Onlinezuschläge für seine in den Jahren 2018 und 2019 im Rahmen von Redaktionsdienst gelieferten Beiträge, die auch im Netz genutzt wurden – insgesamt ein höherer dreistelliger Betrag.

Die Kammer des Münchener Arbeitsgericht folgte der Argumentation, dass dem Kläger der Onlinezuschlag auch für während der Redaktionsdienste gefertigten Beiträge zustehe. Sie bezog sich dabei auf den Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des Bayerischen Rundfunks, der für Onlinenutzung zusätzlich eine Vergütung von 4,5 Prozent der Erstvergütung vorsieht. Eine eventuelle Einbeziehung des Onlinezuschlages in einen pauschalen Tagessatz sei dagegen „nicht tarifkonform“, heißt es im schriftlichen Urteil. Betont wird dort auch, dass eine unterschiedliche Behandlung von Beiträgen aus Werkverträgen oder Redaktionsdiensten „tarifvertraglich nicht gerechtfertigt“ ist. Die Leistungen erfüllten „unstreitig von der Aufgabenstellung her identische Anforderungen“, was von den Tarifvertragsparteien auch so intendiert sei.

Das Gericht sprach der Verhandlung im November 2020 dem Journalisten die geforderten Nachzahlungen samt Zinsen zu (Az 15 Ca 4958/290). Der Bayerische Rundfunk hat dagegen jetzt Berufung eingelegt. Dennoch, darauf weist ver.di-Rechtssekretärin Claudia Scheck hin, können auch andere Betroffene Nachforderungen auf Onlinezuschlag stellen. „Die Forderungen unterliegen der allgemeinen Verjährung von drei Jahren.“


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