Verfassungsgericht stützt die Urheber

Vergütungsregeln als maßgebliche Richtschnur bestätigt

Urheberinnen und Urheber können ihren Anspruch auf angemessene Vergütungen vor Gericht durchsetzen, beispielsweise um eine Nachzahlung zu erhalten. Eine gerichtliche Kontrolle der Honorare greift nicht unzulässig in die Berufsfreiheit der Verleger ein, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 28. November veröffentlichten Beschluss.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat zwei Verfassungsbeschwerden des Carl Hanser Verlags gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von 2011 zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren zurückgewiesen. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die maßgeblichen Vorschriften des Urheberrechts verstoßen gegen das Grundgesetz.
Freiberufliche literarische Übersetzer seien bei Honorarverhandlungen mit Verlagen die „regelmäßig schwächere Partei“. Der Gesetzgeber durfte deshalb das Urhebervertragsrecht 2002 novellieren und gerichtliche Kontrollen von Honorarvereinbarungen erlauben, um die soziale Position der Übersetzer zu stärken und um sie „angemessen am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit zu beteiligen“, heißt es in dem Beschluss vom 23. Oktober 2013. (Az.: 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11)

Rechtssicherheit für Urheber

In den mit Unterstützung der Gewerkschaft ver.di erreichten Urteilen, hatte der BGH dem Verlag aufgegeben, die Absatz- und Nebenrechtsbeteiligung für beide Übersetzer zu erhöhen und ihnen eine Nachzahlung von rund 13.000 bzw. 6.800 Euro zugebilligt. Mit dieser Entscheidung sei Rechtssicherheit für viele Urheberinnen und Urheber geschaffen worden – weit über den Kreis der Übersetzerinnen und Übersetzer hinaus, betonte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht generell klargestellt, dass der Gesetzgeber die Berufsfreiheit der Verwerter beschränken darf, „um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken“. Außerdem habe das Gericht die nach § 36 Urheberrechtsgesetz aufgestellten Vergütungsregeln oder Tarifverträge als maßgebliche Honorar-Richtschnur ausdrücklich bestätigt. Der Justiziar des Börsenvereins, Christian Sprang, äußerte sich enttäuscht über die Nachricht aus Karlsruhe. Der Verband hatte die Verfassungsbeschwerden des Hanser Verlags unterstützt.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Das Netz hat ein SLOP-Problem

Künstliche Intelligenz verändert das Internet wie wir es kannten. KI dient als Beschleuniger von immer neuen Inhalten. Nicht immer entstehen auf diese Weise sinnvolle Inhalte. AI Slop, also digitaler Müll, flutet das Netz. Und KI geht nicht mehr weg. Denn KI-Modelle, finden sich inzwischen an allen möglichen und unmöglichen Stellen des privaten und beruflichen Lebens.
mehr »

Big Tech verändert TV und Streaming

Bei den Video-Streaming-Plattformen verteidigte YouTube im Jahr 2025 erfolgreich seine Führungsposition und erreicht 72 Prozent der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren. Die öffentlich-rechtlichen Streaming-Netzwerke von ARD, ZDF, Arte und 3sat kommen auf über 60 Prozent, dicht gefolgt von Netflix und Amazon Prime Video. Doch auch die Sender des ÖRR nutzen YouTube als Ausspielweg ihrer Inhalte. 
mehr »

Europas Machtprobe mit den Plattformen

Wegen mangelnder Transparenz bei Werbung und Nutzerkonten hat die EU-Kommission eine Strafe in Höhe von 120 Millionen Euro gegen den Onlinedienst X verhängt. Mit dem Digital Services Act (DSA) will die EU das Netz demokratisch kontrollieren. Doch Verfahren gegen X, TikTok und Meta zeigen, wie schnell die angestrebte Regulierung zur politischen Auseinandersetzung wird.
mehr »

Gespräche aufnehmen: Was ist erlaubt?

"Ich lasse nun die Aufnahme mitlaufen.“ In Interviewsituationen am Telefon sind Tonaufnahmen unproblematisch, wenn die Beteiligten sich darauf verständigen. Unsicherheiten bestehen aber, wenn Gespräche heimlich aufgenommen wurden, beispielsweise von Informant*innen. Darf die Aufnahme veröffentlicht werden? Können die Informationen aus dem Gespräch verwendet werden?
mehr »