Das OLG Karlsruhe hat den Verlag der Pforzheimer Zeitung zu einer beträchtlichen Honorarnachzahlung an einen freien Journalisten verurteilt. Grundlage für die Gerichtsentscheidung sind die Vergütungsregeln an Tageszeitungen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte am 12. Februar 2015 (Az.: 6 U 115/13) ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. August 2013, dass dem freien Journalisten fast 47.200 Euro Honorar für die Jahre 2009 und 2011 zuzüglich Zinsen nachträglich zugesprochen hatte. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Honorarzahlungen und den Sätzen, die dem Journalisten nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zugestanden hätte.
In seiner Pressemitteilung betont das OLG, dass die „Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen. Die getroffenen Vergütungsregelungen begründeten Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen liegen.“
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Vor einer Revisionsentscheidung des BGH steht auch die Entscheidung des LG Köln vom 17. Juli 2013. Als erstes Landgericht hatte es die Vergütungsregeln an Tageszeitungen als Grundlage für angemessene Honorare genommen und den Verlag des Bonner General-Anzeigers zu mehr als 10.000 Euro Nachzahlungen an zwei freie Journalisten verurteilt (M 5/2013).