Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat mit den Stimmen der Koalition am 1. März das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen. Es räumt ihnen das ausschließliche Recht ein, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Für systematische Zugriffe auf verlegerische Leistungen sollen Suchmaschinen und andere Dienste künftig Lizenzen erwerben müssen. Nicht betroffen sein sollen „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Zumindest recht kurze Auszüge aus indexierten Presseartikeln in Form von „Snippets“ könnten die Betroffenen also weiterhin anzeigen.
Was genau unter „kurz“ zu verstehen ist, bleibt nebulös wie anderes auch. Kein Wunder, dass die Debatte um das Gesetz anhält. Für ver.di ist es ein „unzureichendes Stückwerk“. Das Gesetz vernachlässige in der jetzigen Form die Interessen der Urheberinnen und Urheber, indem es ihnen lediglich eine „angemessene Beteiligung“ an den Einnahmen zuspreche. Konkretere Formulierungen fehlen. „Diejenigen, die die leistungsschutzrechtlich geschützten Inhalte überhaupt erst erbringen, nämlich die Journalistinnen und Journalisten, müssen mit mindestens 50 Prozent an den Erlösen aus den Lizenzgebühren beteiligt werden“, forderte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende, Frank Werneke. Wie das gewährleistet werden könne, darüber sollte es sofortige Gespräche geben. Parallel müsse sichergestellt sein, dass das Leistungsschutzrecht über die bestehenden Verwertungsgesellschaften umgesetzt werde. Noch kann das Gesetz jedoch vom Bundesrat am 22. März blockiert werden.

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