Werbeunterbrechungen eines Spielfilms im Fernsehen verletzen das Urheberpersönlichkeitsrecht des Regisseurs. Das hat der oberste Gerichtshof Schwedens, der Högsta Domstolen in Stockholm, am 18. März 2008 entschieden. Geklagt hatten die Filmemacher Vilgot Sjöman (2006 verstorben) und Claes Eriksson gegen den zuschauerstärksten Privatsender TV4 ( siehe M 3/2005).
KLYS, ein Zusammenschluss von 18 Berufsverbänden der Künstler und Medienschaffenden, der den Musterprozess durch drei Instanzen unterstützt hatte, wertete das Urteil als großen Sieg für den künstlerischen Ausdruck, der nicht nur die Rechtsposition der Kreativen in Schweden stärke, sondern hoffentlich weltweit.
Bis April 2002 hatte das Schwedische Radio- und Fernsehgesetz Werbeunterbrechungen von Filmen grundsätzlich verboten. Danach waren sie durch die Umsetzung der EU-Fernsehrichtlinie zulässig. Eine Werbeunterbrechung stelle immer eine Verletzung der Integrität des Werkes dar und müsse vom Urheber genehmigt werden, urteilte nun Schwedens höchstes Zivilgericht. Für jeden der beiden 2002 ausgestrahlten Filme wurde den Regisseuren ein Schadensersatz von rund 16.000 Euro zugesprochen.