Fallstricke

„Grenzüberschreitungen“: Dritter dju-Fotografentag in Hannover

Kein rosiges Bild für Fotografen zeichnete Rolf Nobel, Professor für Fotojournalismus, beim dritten Fotografentag der dju an der Fachhochschule Hannover. Er konstatierte eine Krise bei den Bild- und Nachrichtenagenturen, mehr Klagen gegen Fotografen und die zunehmenden Versuche der Verlage, juristische Risiken auf die Bildjournalisten abzuwälzen. Deshalb lag der Schwerpunkt dieses Jahr bei den rechtlichen Fallstricken, die der fotografische Alltag bereit hält – nicht nur für Paparazzi, die Prominente „abschießen“. Unter dem Titel „Grenzüberschreitungen“ stand, so dju-Bundesgeschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen, der „Otto Normalmensch“ im Vordergrund.


„Mein Gesicht gehört mir – immer?“ fragte ver.di-Rechtsanwalt Wolfgang Schimmel, der die Interessen der dju/ver.di-Mitglieder bei Verhandlungen und Prozessen rund um das Presse- und Urheberrecht vertritt. Dabei baue die Rechtsprechung, wer wann wie aufgenommen werden und wessen Bild veröffentlicht werden darf, auf Einzelfallentscheidungen auf. Immer weniger werde mit dem Begriff der „absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte“ argumentiert, so Schimmel. Erst jüngst hat der Bundesgerichtshof ein „Generalverbot“, die Kinder von Franz Beckenbauer zu fotografieren, abgelehnt. Auch bei minderjährigen Kindern von Prominenten seien Situationen denkbar, in denen das öffentliche Interesse größer sein könne als der Schutz der Privatsphäre und ein Pauschalverbot eine „nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit“ darstelle (Aktenzeichen VI ZR 314/08, 315/08). Der BGH entschied damit anders als zuvor Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg.
Das in solchen Prozessen bemühte „Recht am eigenen Bild“ stammt aus dem Kunst-Urheberrechtsgesetz von 1907. Dort sind im §22 die Bedingungen für eine erlaubte Veröffentlichung und im §23 die Ausnahmen festgelegt. Eine neue Regelung dazu gibt es im §201a des Strafgesetzbuchs. „Mit dem §201a wird die Schutzschwelle nach vorn verschoben“, warnte Schimmel, denn dieser setze schon bei der Aufnahme, nicht erst bei der Veröffentlichung als strafbarer Tat an.

Gemeinsam Rechte erstreiten

Eine Strafanzeige sei in solchen Auseinandersetzungen aber selten. Für den Kläger ist ein Zivilverfahren attraktiver, denn nur hier kann er Schmerzensgeld erreichen. Daher verklagen die Betroffenen auch lieber Verlage als einzelne, wenig betuchte Fotografen, da dann größere Summen zugesprochen werden. Es sei aber zu beobachten, dass die Verlage immer häufiger versuchten, die Fotografen anschließend in Regress zu nehmen.
Für Fotografinnen und Fotografen ist es wichtig, dass auch bei einer Einwilligung diese nur für die konkrete Veröffentlichung gilt, nicht jedoch für andere journalistische oder werbemäßige Kontexte. Allerdings ist das für den Einzelnen zunehmend schwieriger zu kontrollieren bei Verlagen, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die beliebige Wiederverwertung der Aufnahmen ohne eigenes juristisches Risiko zu sichern versuchen. Dagegen helfe nur ein möglichst hoher Organisationsgrad der Fotografen, mahnten Nobel und der Sprecher der AG Fotografen in der dju, Peter Giefer.
Die Debatte um Verbote im Bildjournalismus erweiterte Professor Christian Donle, der die Journalistenverbände im Prozess gegen die neuen AGBs des Springer-Verlags vertritt sowie im Rechtsstreit mit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die es Fotografen untersagen will, Bilder der von der Stiftung verwalteten Anwesen kommerziell zu nutzen. In seinem Referat führte er den Begriff der „Panoramafreiheit“ ein, um die es im Streit mit der Stiftung geht, und erklärte weitere Facetten von Urheberrecht, Eigentumsrecht und Geschmacksmuster. So darf das Foto einer Skulptur von Picasso, die in einer öffentlichen Ausstellung steht, nicht ohne Erlaubnis der Fondation Picasso zur Ausstellungsankündigung in der Zeitung benutzt werden. Dieser Streit wanderte ebenfalls bis zum BGH, die Fondation bekam Recht. Auch Architekten gelten als Urheber. Welche Gebäude dürfen also fotografiert werden? Der Berliner Hauptbahnhof jederzeit und auch der Reichstag. Letzterer allerdings nur noch mit Genehmigung, wenn Christo ihn verpackt hat, da dies kein „bleibendes Werk“, sondern ein vorübergehendes ist. Schwierig ist die Lage auch, weil es einander widersprechende Urteile gibt, ob das Fotografieren eines Gebäudes von öffentlichem Grund einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Besitzers darstellt, erklärte Donle.
Um die Sache noch komplizierter zu machen, gibt es als dritte Regelung noch das „Geschmacksmuster“, das gegen geringe Gebühr angemeldet werden kann. Rund 100.000 neue Geschmacksmuster kommen pro Jahr dazu, unterstrich Donle. Ein bekanntes Beispiel des Fotografierverbots wegen der Berufung auf Geschmacksmuster ist die Deutsche Bahn mit ihren ICE-Zügen. Bei all diesen komplexen Sachverhalten war es kein Wunder, dass die Referenten auch in den Pausen mit Fragen bombardiert wurden.
Dagegen erschienen die Ausführungen Stefan Sobottas zu den crossmedialen Möglichkeiten für Fotojournalisten, in denen er auf inhaltliche und auch technische Ausrüstungsfragen einging, beruhigend klar und eindeutig. Er zeichnete eine positive Zukunftsperspektive für Audioslides und Multimediaproduktionen, die in anderen Ländern bei den Verlagen bereits gut zahlende Abnehmer fänden, und empfahl: „Ausprobieren, üben, spielen und experimentieren“. Der Aufwand für wenige Minuten kurze Produktionen kann groß sein, räumte Sobotta ein und empfahl bei der Auswertung des Materials: „Weglassen ist eine ganz wichtige Nummer.“ Die Ergebnisse seiner Experimente sind unter http://www.multimedia-journalist.com/ zu finden.

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