Wenn Journalist_innen bei Berichten über Straftaten auf die Nennung von Nationalität, Religion und Hautfarbe von Tätern verzichten, handeln sie im Einklang mit der Selbstverpflichtung des Deutschen Presserats.
Nach den sexistischen Angriffen in der Kölner Silvesternacht geraten Medienvertreter_innen auch aus diesem Grund in die Kritik.
Sie hätten nicht gemeldet, dass viele der Verdächtigen keine deutschen Staatsbürger sind, lautet der Vorwurf. Doch das ist keine Zensur. Eine diskriminierungsfreie Berichterstattung ist das Ziel der Richtlinie 12.1. des Pressekodex des Deutschen Presserates. Dort heißt es: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht“. Damit soll das Schüren von Vorurteilen gegenüber Minderheiten verhindert werden. Die Begründung orientiert sich am Grundgesetz, nach dem niemand wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden darf. Nicht erst seit den Ereignissen von Köln bekämpfen rechte Kreise diese gesetzlich nicht bindende Selbstverpflichtung als Diktat der Political Correctness. Dabei sind in diese Überlegungen einer möglichst diskriminierungsfreien Berichterstattung nicht nur die historischen Erfahrungen eingeflossen, die vor allem in Deutschland zeigen, welche Folgen Hetze gegen Minderheiten haben kann. Besonders nach den rassistischen Anschlägen in den 90er Jahren machten sich Journalist_innen verstärkt Gedanken über eine diskriminierungsfreie Berichterstattung. Vielerorts gab es intensive Diskussionen von Vertreter_innen lokaler Antidiskriminierungsbüros, Menschenrechtsgruppen und Journalist_innen. Die Zahl der Medien wuchs, deren Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 12.1 steht. „tageszeitung“ und „Frankfurter Rundschau“ waren dabei Vorreiter.
In Zeiten von Pegida und der verstärkten Hetze in diversen Internetforen hat das Anliegen nichts von seiner Dringlichkeit verloren. Für strafrechtliche Ermittlungen mögen Angaben über die Hautfarbe und Nationalität von möglichen Tätern von Interesse sein. Journalist_innen sollten sich aber weiterhin von den Prinzipien des Pressekodex leiten lassen, auf das Schüren von Vorurteilen verzichten und Menschen nach ihrem Tun, nicht nach ihrer Nationalität, Hautfarbe und Religion beurteilen.