Streit um Streikgeld

WAZ verliert auch in zweiter Instanz

Zeitungsverleger dürfen streikenden Redakteurinnen und Redakteuren nicht das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Streiktage vom Gehalt abziehen.

Dies hat jetzt in zweiter Instanz auch die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf so gesehen. Sie verurteilte den Zeitungsverlag WAZ, dem Redakteur Helge Kondring 662 Euro an einbehaltenem Gehalt nebst Zinsen zurückzuzahlen. Kondring hatte sich an 24 Streiktagen am Journalistenstreik 2004 beteiligt und danach verdutzt den Abzug auf dem Lohnstreifen zur Kenntnis nehmen müssen.
Das Landesarbeitsgericht hatte auf Wunsch beider Prozess­parteien ausdrücklich Revision zuge­lassen. Denn auch die dju ist an einer höchstrichterlichen Entscheidung interessiert. So ist grundsätzlich die Frage zu klären, ob das Abtreten von Brutto­gehaltsansprüchen einzelner Redakteure an Verbände, wie in diesem Verfahren geschehen, überhaupt zulässig ist. „Damit würden dann ja Musterklagen generell unmöglich gemacht und es würden eine Fülle von Einzelverfahren notwendig“, so der Dortmunder Arbeitsrechtler Andreas Rüther, der den klagenden dju-Kollegen vertritt. (Az.: 12 Sa 1331/05)

DFB

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