Bei Problemen Einspruch einlegen!
Seit einigen Monaten geistert eine Verfügung der OFD Frankfurt durch die Presse und stiftet einige Verwirrung darüber, ob nun selbständig tätige Mitglieder einer Gewerkschaft Beiträge weiterhin als Betriebsausgaben geltend machen können. Für Mitglieder der IG Medien, die wegen ihrer selbständigen Tätigkeit, etwa als bildende oder darstellende Künstlerinnen, Journalisten, Schriftstellerinnen oder Übersetzer Mitglied sind, bleibt alles beim alten: Der Beitrag darf als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat mit ihrer Verfügung vom 5. Juni 1996 (Aktenzeichen S 2227 A – 21 – St II 2a) die Frage beantwortet, ob „Gewerkschaftsbeiträge auch dann noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der Stpfl. [das ist die oder der Steuerpflichtige, d. Verf.] infolge Übernahme eines politischen Mandats oder wegen Aufnahme einer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit keinen Arbeitnehmerstatus mehr hat“. Dazu – meint die OFD – sei „folgende Rechtsauffassung zu vertreten: Die Gewerkschaftsbeiträge sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abzugsfähig“. Das ist eine – jedenfalls in dieser Verkappung falsche Rechtsauffassung, die sich kein „Stpfl.“, der (oder die!) Mitglied der IG Medien ist, gefallen lassen sollte.
Abzugsfähig – so meint die OFD weiter – seien bei Selbständigen Beiträge zu einem Berufsverband. Und das ist nun „ein Zusammenschluß … zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller oder wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs“. In einer Gewerkschaft sieht die OFD Frankfurt, wie sie zur Begründung ausführt, aber einen „Berufsverband, dessen Zielsetzung allein die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft gegenüber den Arbeitgebern/Unternehmern ist“.
Aus der – falschen – Behauptung, Gewerkschaften kümmerten sich „allein“ um die Belange von Arbeitnehmern, schließt die OFD „messerscharf“ wie Palmström, Gewerkschaftsbeiträge könnten „nicht mit der Absicht aufgewendet werden, einen Betrieb [d.h. eine selbständige Tätigkeit, d. Verf.] zu fördern“, diese Beiträge seien also nicht „durch den Betrieb veranlaßt“ und folglich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Aus unrichtigen Annahmen kann man etliches logisch ableiten, aber keine richtigen Schlußfolgerungen ziehen. Die Satzung der IG Medien belegt eindeutig, daß es eben keinesfalls deren alleiniges Ziel ist, die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vertreten; die IG Medien hat es sich ebenso zum Ziel gesetzt, die Arbeits- und Lebensbedingungen selbständig tätiger Mitglieder aktiv zu vertreten, und tut das auch. Genau diesen entscheidenden Punkt übersieht die OFD Frankfurt. Gewerkschaften – wie die IG Medien – können natürlich durchaus genau der richtige „Berufsverband“ (wenn man diese Bezeichnung bevorzugt) für Selbständige sein. Daß die OFD Frankfurt das alles nicht weiß, macht ihre falsche Rechtsmeinung nicht richtig.
Wie ahnungslos da eine Oberfinanzdirektion verfügt, wird übrigens auch an einer weiteren Stelle der Begründung deutlich: Ihrer Rechtsauffassung soll es nämlich nicht entgegenstehen, „daß der Stpfl. durch seine (nicht ausschließlich beruflich/betrieblich veranlaßten) Beitragszahlungen weiterhin Nebenleistungen der Gewerkschaft an ihre Mitglieder (z.B. Rechtsschutzversicherung o.ä.) in Anspruch nehmen kann“. Für viele freiberuflich tätige Mitglieder ist der gewerkschaftliche Rechtsschutz nicht irgendeine belanglose „Nebenleistung“, sondern eine – im Streitfall – ganz wesentliche Hilfe vor ruinösen Prozeßrisiken. Es muß schon der (unternehmerischen!) Entscheidung überlassen bleiben, ob und zu welchen Konditionen man sich gegen dieses Risiko absichert. Die im Regelfall deutlich über dem Gewerkschaftsbeitrag liegenden Prämien für eine betriebliche Rechtsschutzversicherung müßte das Finanzamt als Betriebsausgabe anerkennen. Beim Gewerkschaftsbeitrag hat es das ebenso zu tun. Es hat es um so mehr zu tun, weil die Leistungen einer Gewerkschaft für ihre Mitglieder weit über den Rechtsschutz hinausgehen.
Sollte also ein Finanzamt glauben, die irrige Rechtsauffassung der OFD Frankfurt vertreten zu dürfen, so sollte sofort – es gibt eine Frist von einem Monat! – Einspruch eingelegt und die IG Medien informiert werden.