Bald hier, bald dort – Was ist ein „unständig Beschäftigter“?

Geschaffen wurde der „Unständig Beschäftigte“ im Jahre 1910, um Tagelöhnern, zum Beispiel in Häfen, die Sozialversicherung zu öffnen. Aus der damaligen Begründung des zuständigen Reichsministers: „Bei unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.“Im Sozialgesetzbuch enthalten mehrere Paragraphen die folgende Formulierung: „Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.“

Sozialversicherungsbeiträge:

Bei unständig Beschäftigten wird Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung wie bei Angestellten abgeführt, und zwar für jede einzelne Beschäftigung bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsbemessungsgrenze (das sind in der Rentenversicherung derzeit 8.600 Mark im Westen und 7.100 Mark im Osten, in der Krankenversicherung 6.450 Mark).

Ein „unständig beschäftigter“ Rundfunksprecher zum Beispiel, der an einem Tag mit unterschiedlichen Aufträgen insgesamt 1.000 Mark Honorar verdient, zahlt für den gesamten Betrag Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hat er mehrere Auftraggeber, kommt es häufig zu einer Überzahlung, die erst viel später berücksichtigt werden kann.

Wäre er dagegen als Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag beschäftigt, würde sein Tageshonorar nur bis zur täglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (zur Zeit 215 Mark in der Krankenversicherung und 240/290 Mark in der gesetzlichen Rentenversicherung).

„Berufsmäßig“ unständig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Versicherungszeiten:

Krankenversicherungsschutz haben unständig Beschäftigte bis drei Wochen nach jedem Beschäftigungstag. Danach müssen sie alleine für ihre Versicherung sorgen. In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nur solche Monate als Versicherungsmonate, in die mindestens ein Beschäftigungstag fällt.

 

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Drei Fragen: Altersversorgung von Filmschaffenden

Für alle Beschäftigten vor und hinter der Kamera soll ab Beginn des Jahres 2027 einheitlich die tarifvertragliche betriebliche Altersversorgung gelten. Dafür hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zusammen mit der Produktionsallianz und der Schauspielgewerkschaft BFFS die Allgemeinverbindlichkeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt.
mehr »

Weniger Frauen in Führungspositionen

Der Frauenmachtanteil in den deutschen Leitmedien ist laut Pro Quote Medien erneut gesunken. Das zeigt eine neue Leitmedienzählung. Der gewichtete Frauenmachtquotient liegt aktuell bei  37,3 Prozent – ein weiterer Rückgang um 0,2 Prozentpunkte gegenüber Januar 2026.
mehr »

Nachschlagewerk gegen Einschüchterungsklagen

Die No SLAPP Anlaufstelle hat ihr aktuelles Handbuch veröffentlicht: Hier lesen Sie jede Woche ein neues Kapitel daraus. Das Handbuch bündelt das Wissen aus zwei Jahren Beratungspraxis sowie die Expertise des rechtlichen Beirats und weiterer Kooperationspartner*innen. Es ist ein zentrales Referenzwerk für alle, die sich gegen strategische Klagen informieren, zur Wehr setzen und darüber berichten möchten.
mehr »

Appell für den Erhalt der Medienfreiheit

Der auf Initiative des MDR verfasste Leipziger Appell  bekommt immer mehr Unterstützung. Die Unterzeichnenden erkennen die Einschränkung der Medien- und Pressefreiheit. An entscheidenden Stellen bleibt der Appell jedoch vage.
mehr »