Geschaffen wurde der „Unständig Beschäftigte“ im Jahre 1910, um Tagelöhnern, zum Beispiel in Häfen, die Sozialversicherung zu öffnen. Aus der damaligen Begründung des zuständigen Reichsministers: „Bei unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.“Im Sozialgesetzbuch enthalten mehrere Paragraphen die folgende Formulierung: „Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.“
Sozialversicherungsbeiträge:
Bei unständig Beschäftigten wird Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung wie bei Angestellten abgeführt, und zwar für jede einzelne Beschäftigung bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsbemessungsgrenze (das sind in der Rentenversicherung derzeit 8.600 Mark im Westen und 7.100 Mark im Osten, in der Krankenversicherung 6.450 Mark).
Ein „unständig beschäftigter“ Rundfunksprecher zum Beispiel, der an einem Tag mit unterschiedlichen Aufträgen insgesamt 1.000 Mark Honorar verdient, zahlt für den gesamten Betrag Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hat er mehrere Auftraggeber, kommt es häufig zu einer Überzahlung, die erst viel später berücksichtigt werden kann.
Wäre er dagegen als Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag beschäftigt, würde sein Tageshonorar nur bis zur täglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (zur Zeit 215 Mark in der Krankenversicherung und 240/290 Mark in der gesetzlichen Rentenversicherung).
„Berufsmäßig“ unständig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Versicherungszeiten:
Krankenversicherungsschutz haben unständig Beschäftigte bis drei Wochen nach jedem Beschäftigungstag. Danach müssen sie alleine für ihre Versicherung sorgen. In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nur solche Monate als Versicherungsmonate, in die mindestens ein Beschäftigungstag fällt.