Erneut hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil entschieden, dass ein Zeitungsredakteur auch beauftragt werden kann, neben seiner Textmeldung ein Foto zu erstellen. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitsvertrag zum Begriff „Redakteur“ keine Einschränkungen enthält, urteilte am 29. Januar das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Es wies damit die Klage eines Redakteurs der „Magdeburger Volksstimme“ ab, der für seine Fotos zusätzliches Geld verlangt hatte. (Az: 5 AZR 703 / 01).
Laut Arbeitsvertrag wurde der Journalist als „Redakteur / Korrespondent“ eingestellt. Im August verlangte seine Zeitung von ihm und seinen Kollegen, dass sie auf Termine bei Bedarf auch eine Digitalkamera mitnehmen müssen. Der Journalist kam dem nach, meinte aber, dies sei ein neuer und weiterer Aufgabenbereich, für den ihm zusätzliches Geld zustehe. Er verlangte 23 Euro je Foto.
Ohne Erfolg: Der Tarifvertrag kenne schreibende Redakteure, Bildredakteure und Redakteure, die beides liefern, so das BAG in seiner Urteilsbegründung. „Redakteur“ sei demnach ein Oberbegriff, der auch Bildbeiträge umfasse. Die Anordnung des Arbeitgebers liege daher im Rahmen seines Weisungsrechts.
„Dieses Urteil zeigt zum wiederholten Male, wie wichtig für Redakteure eine präzise Festlegung des Arbeitsbereiches innerhalb einer Redaktion ist“, so ver.di-Tarifsekretär Matthias von Fintel. Darauf sei vor allem auch bei Änderungen des Arbeitsvertrages zu achten. „Sind konkrete Festlegungen wie ,Redakteur (Wort)‘ getroffen worden, so stehen nach dem Tarifvertrag zusätzliche Vergütungen für darüber hinaus gehende Tätigkeiten wie im beschriebenen Fall das Fotografieren zu.“