Ein neues Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 2004 (Az.: VI R 135/01) bringt allen Steuervorteile, die einen privat angeschafften PC zu Hause beruflich nutzen.
Er kann mit mindestens 50 Prozent abgesetzt werden, eine darüber hinaus gehende Nutzung muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Das heißt auch, der PC kann bis 90 Prozent vollständig als Arbeitsmittel geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung 10 Prozent nicht übersteigt. In der Praxis dürfte dies fast immer der Fall sein, wenn der PC in einem vom Finanzamt anerkannten Arbeitszimmer steht. Gleichzeitig verschlechtert das Urteil die bisherige Abschreibungspraxis von Computer-Peripheriegeräten. Alle Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner, die ohne einen PC nicht nutzbar sind, müssen nach dem BFH-Urteil genauso wie der PC selbst künftig über drei Jahre abgeschrieben werden – auch wenn der Einzelpreis nicht mehr als 475,60 Euro (410 Euro plus Mehrwertsteuer) beträgt. Das gilt auch, wenn sie ausschließlich geschäftlich – beispielsweise von freien Journalisten – angeschafft werden.
Link zum Urteil: www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2004.4.28/6R13501.html
lü