EU: Nächste Schritte im Urheberrecht zu Gunsten der Verlage

Das Berlaymont Gebäude der EU Kommission in Brüssel

Am 21. September 2016 will EU-Digitalkommissar Günther Oettinger die nächsten Schritte der Reform des EU-Urheberrechts vorstellen. Ein Hintergrundpapier wurde aber bereits geleakt. Danach würden vor allem die Verlage profitieren. So soll ein neues Leistungsschutzrecht für „Online-Nutzungen von Nachrichtenpublikationen“ eingeführt und die Beteiligung der Verlage an Kopiervergütungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Für Urheber_innen sind nach dem Entwurf hingegen nur ein paar Brosamen vorgesehen.

Nachdem ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht in Deutschland und Spanien an den Gegenmaßnahmen des US-Suchmaschinenkonzerns gescheitert ist, will die EU-Kommission jetzt ein neues Leistungsschutzrecht für „Online-Nutzungen von Nachrichtenpublikationen“ auf europäischer Ebene einführen. Zumindest wird diese Option in einem Arbeitsdokument (Commission Staff Working Document) der zuständigen EU-Generaldirektion Connect favorisiert. Das 182 Seiten starke Dokument „Impact Assessment on the modernisation of EU copyright rules“ untersucht die Folgen und Durchsetzungsmöglichkeiten mehrerer geplanter Maßnahmen und durchläuft derzeit den Abstimmungsprozess innerhalb der Kommission. Dabei wurde das Papier von der britischen Bürgerrechtsorganisation Statewatch geleakt. (Download)

Verleger_innen von Nachrichtenpublikationen sollen ein ausschließliches Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ erhalten und dann künftig selbst entscheiden, welche Art von Lizenz- und Bezahlmodellen sie mit „Online-Diensteanbietern“ wie Google, Facebook und Twitter abschließen. Die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts könnte den Umsatz der Verlage um zehn Prozent und den Gewinn sogar um zehn bis 15 Prozent steigern und soll so die Zukunft der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sichern helfen. Bei der Schutzdauer sind die Verfasser aus der DG Connect noch unentschieden. Untersucht werden drei Szenarien zwischen einem und 50 Jahre. Ein „hochrangiger EU-Beamter“ favorisierte gegenüber dem Handelsblatt 20 Jahre.

Außerdem soll im EU-Recht den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verlage an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber_innen zu beteiligen. Das bisherige System der Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften war durch die Reprobel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom November 2015 in Frage stellt worden, da Verlage nicht in der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Direktive) genannt werden. Mit der gleichen Begründung hatte der Bundesgerichtshof im April 2016 eine pauschale Ausschüttung der VG Wort an die Verlage als rechtswidrig untersagt (M 2/2016). Einen „Ausgleich für Nutzungen unter den Ausnahmeregelungen“ sollen Verlage nicht nur für die Vervielfältigung (Reprografie), sondern für alle Nutzungen erhalten, so in Deutschland bei der Bibliothekstantieme.

Online-Dienste wie YouTube, Vimeo, Pinterest, Flickr, Tumblr und Soundcloud, auf denen „große Mengen“ Inhalte von den Nutzer_innen hochgeladen werden, sollen durch „gesetzliche Maßnahmen“ verpflichtet werden, Lizenzverträge oder Vereinbarungen zur Erlösbeteiligung mit den Rechteinhabern abzuschließen und in Zusammenarbeit mit ihnen „geeignete und angemessene Maßnahmen“ zu ergreifen, um nicht autorisierte Inhalte in ihren Diensten zu vermeiden. Wie diese gesetzlichen Maßnahmen aussehen könnten, ob sie den Mitgliedsstaaten nur ermöglicht oder per EU-Verordnung auf europäischer Ebene durchgesetzt werden sollen, bleibt im geleakten Dokument offen.

Neue Regelungen gegen „ungerechtfertigtes Geoblocking“ im Online-Handel hatte die EU-Kommission am 25. Mai 2016 in Brüssel vorgelegt, ebenso einen Reformvorschlag für die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. (M 2/2016)  Das in der AVMD-Richtlinie verankerte Herkunftslandprinzip soll nun durch eine unmittelbar auf EU-Ebene geltende Verordnung auf Radio- und Fernsehsender im Internet (IP-TV-Dienst) ausgeweitet werden, um die Lizenzierung zu vereinfachen. Die Möglichkeit europaweite Lizenzen über Verwertungsgesellschaften erwerben zu können, wie bisher schon Kabel- und Satellitenanbieter, gilt danach nicht für reine Online-Sender und -Angebote, Video-on-Demand (VoD) und Streaming-Dienste.

Einige urheberrechtliche Ausnahmeregelungen sind für Bildung und Forschung geplant. Zur Sicherung des kulturellen Erbes können Museen, Archive und Bibliotheken ihre Bestände digitalisieren, allerdings ohne sie online zu zeigen, ebenso auch Out-of-Commerce-Werke. Bildungseinrichtungen können geschützte Werke für Unterrichtszwecke in ihre Intranets oder spezielle Lernumgebungen einstellen. Auch Text und Data Mining (TDM) soll für Universitäten und andere öffentliche Forschungseinrichtungen ermöglicht werden.

Ein paar Brosamen finden sich am Schluss des Arbeitsdokuments auch für Urheber_innen und ausübende Künstler_innen, nicht zuletzt mit Verweis auf den Appell der Authors’ Group ( M Online vom 7. Juni 2016). Bei Urheberverträgen wird ein „Mangel an Transparenz“ über die Nutzung der zahlreich übertragenen Rechte konstatiert, insbesondere in Buy-out-Verträgen. Als Maßnahme soll eine Transparenzverpflichtung für Verwerter eingeführt werden, die regelmäßig und unaufgefordert Auskunft über Werknutzungen und damit verbundene Erlöse geben sollen, unterstützt durch einen „Streitbeilegungsmechanismus“. Ein Verbandsklagerecht hingegen wird wie auch ein Anspruch auf Nachvergütung (Bestseller-Klausel) nicht befürwortet.

Update  6.9.2016| Wenige Tage nach dem Arbeitsdokument sind in Brüssel auch die Entwürfe der Europäischen Kommission für gesetzgeberischen Vorschläge geleakt worden:  Entwurf einer „Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt“ (Download

 

 

 

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