Grenzen für das audiovisuelle Netz

Europa will auf der digitalen Bühne ganz vorn mitspielen

Mit „Smart TVs” haben immer­­­­ mehr Menschen neben ihren Computern, Smartphones und Tablets ein weiteres Tor ins Internet zu Hause, über die sie Inhalte jeglicher Art direkt auf dem Fernseher abrufen können. Darüber hinaus sind die Hersteller von Fernsehgeräten mit ihren Benutzeroberflächen längst selbst zu Plattform- oder gar Inhalte-Anbietern geworden. Ob Datenschutz, Urheberrechte, Jugendschutz, Haftungsfragen oder die Sicherung von Vielfalt: Alles ist tangiert. Das ist die Folie für die europäische Regulierung der audiovisuellen Medienlandschaft.

Im Mai vergangenen Jahres hat die Europäische Kommission ihre Strategie für einen europäischen digitalen Binnenmarkt vorgestellt, die bis Ende dieses Jahres in verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen münden soll. Das Ziel: Europa soll auf der digitalen Bühne ganz vorn mitspielen. Der Weg: EU-weit gleiche Bedingungen für Unternehmen im digitalen Raum schaffen und dort regulierend eingreifen, wo Wettbewerb behindert wird.

Ungleichgewicht nicht mehr zeitgemäß

Ein wesentlicher Baustein der Digitalagenda ist die Reform der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD), deren Entwurf Ende Mai veröffentlicht wurde. Die Richtlinie schafft europaweite Standards für audiovisuelle Medien und unterscheidet in ihrer geltenden Form zwischen linear ausgestrahlten TV-Programmen sowie Inhalten, die nicht-linear, also auf Abruf zur Verfügung gestellt werden, wobei letztere weniger streng reguliert sind. Dass dieses Ungleichgewicht in Zeiten von Smart TV und der zunehmenden Bedeutung von Streamingdiensten wie Netflix und Portalen wie YouTube nicht mehr zeitgemäß ist, ist augenscheinlich. Denn immer mehr Nutzerinnen und Nutzer greifen heute gleichberechtigt auf alle Inhalte zu, eine unterschiedliche Regulierungsdichte ist überholt. So ist zum Beispiel schwer nachvollziehbar, warum ein klassisches Fernsehprogramm strengeren Jugendschutzregeln unterliegen soll als ein ausländisches Abrufangebot, wenn am Ende beide Inhalte für die Nutzerinnen und Nutzer nebeneinander auf dem Fernsehschirm zur Auswahl stehen.

Genau aus diesem Grund hatte auch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft im Rahmen des Konsultationsverfahrens für eine Aufhebung der Unterscheidung in lineare und nicht-lineare Angebote und für einheitliche Mindeststandards bei der Regulierung argumentiert. Die Neufassung der AVMD-Richtlinie sieht künftig mindestens beim Jugendschutz ein gleiches Schutzniveau für TV-und Abrufdienste vor.

Vorrang für publizistisch Relevantes

Wie erfolgversprechend die Revision der Richtlinie bei der Frage aussieht, wie künftig die Auffindbarkeit von Inhalten sichergestellt werden kann – eine Kernfrage der Medienregulierung – muss sich zeigen. Kabelanbieter beispielsweise sind seit jeher verpflichtet, Programme wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ihre Netze einzuspeisen („must carry”). Damit sollte in Zeiten der Frequenzknappheit gewährleistet werden, dass für die Meinungsbildung relevante Inhalte auffindbar und frei verfügbar sind. Obwohl auf dem Smart TV heute keine Knappheit mehr herrscht und unbegrenzt Inhalte eingespeist werden können, besteht die sogenannte Gatekeeping-Problematik auch hier fort. Denn der Vielfalt gefährdende „Flaschenhals” ist nicht verschwunden, er hat sich lediglich auf die die Gerätehersteller bzw. Plattformbetreiber verlagert. Sie entscheiden nun, welche Inhalte an welcher Stelle auf ihren Plattformen stattfinden.

Vor diesem Hintergrund wird seit längerem diskutiert, die bestehende Must-carry-Regelung auszuweiten in Richtung einer privilegierten Auffindbarkeit („must be found”). Auch ver.di hatte sich entsprechend positioniert und mit Kulturstaatsministerin Monika Grütters eine prominente Befürworterin aus der Bundesregierung auf ihrer Seite. Die Begründung: Selbst eine verpflichtende Einspeisung von Inhalten bedeutet heute nicht, dass Programme von den Nutzerinnen und Nutzern in der riesigen Auswahl auch gefunden werden. Meinungsrelevante Angebote sollten daher bevorzugt auf Smart-TV-Plattformen angezeigt werden. Die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz, bei der seit letztem Jahr Vertreterinnen und Vertreter von Bundesregierung und Ländern gemeinsam Maßnahmen einer modernen Medienregulierung diskutiert haben, konnte sich jedoch nicht auf eine einheitliche Linie in dieser Frage einigen. Auch der Entwurf der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gibt keine europaweite Regelung vor. Sie
erlaubt den Mitgliedstaaten aber, Plattformen Verpflichtungen in Sachen Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, wenn diese von allgemeinem Interesse sind.
Wie wichtig technische Aspekte bei der Vielfaltssicherung sind, zeigt auch die Debatte um offene Standards. Wie bei jeder neuen Technologie befinden sich auch bei Smart TV zahlreiche, technisch unterschiedliche Lösungen am Markt. Ob Fernsehgerätehersteller, Plattformanbieter oder Kabelnetzbetreiber: Alle stellen eigene Systeme zur Verfügung. Nicht selten haben Kundinnen und Kunden auf dem Fernsehschirm sogar konkurrierende Benutzeroberflächen zur Auswahl, je nachdem, welche Geräte sie nutzen. Das bedeutet für Anbieter, ihre Inhalte für verschiedenste Standards zu programmieren.

Einige Fernsehsender, Gerätehersteller, Softwareunternehmen u.ä. haben deshalb den gemeinsamen offenen Standard HbbTV (Hybrid broadcast broadband Television) initiiert, der in zahlreichen europäischen Ländern genutzt wird und auf dessen Basis vor allem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland sowie die Mediengruppe RTL und ProSiebenSat.1 ihre Smart-TV-Angebote bereitstellen. Ein offener Standard stellt sicher, dass Dritte jederzeit freien Zugang zur Benutzeroberfläche erhalten und ihre Inhalte damit für die Endkunden verfügbar sind. Viele Gerätehersteller und Diensteprovider haben jedoch ein Interesse daran, eigene proprietäre Lösungen in den Markt zu bringen, dessen Zugang sie steuern und auch lizenzrechtlich verwerten können.

Der Vorschlag der neuen AVMD-Richtlinie lässt diese Aspekte unbeantwortet. Er enthält keine Vorgaben zum technischen Plattformzugang. Denkbar ist jedoch, dass die oben genannte Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Anbieter zum Zugang zu verpflichten, hierfür genutzt wird. Deutschland könnte, sofern es wollte, zumindest dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesetzlich den Zugang zu Plattformen gewährleisten.

Mehr Datenschutz

Abseits der AVMD-Richtlinie lohnt ein Blick auf den Datenschutz. Persönliche Daten haben naturgemäß auch für audiovisuelle Anbieter eine entscheidende ökonomische Bedeutung. Denn auf ihrer Grundlage wird das Nutzerverhalten analysiert und Programmempfehlungen werden zielgerichtet zusammengestellt. Mit der Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung im April dieses Jahres hat das EU-Parlament einen wichtigen Schritt für mehr Datensouveränität gemacht. Spätestens 2018, wenn die Vorgaben in nationales Recht umgesetzt sein müssen, werden vor allem ausländische audiovisuelle Mediendienste strengeren Regeln unterliegen, die die Kundinnen und Kunden freuen dürften.

So greift künftig das sogenannte Marktortprinzip, wonach das Datenschutzrecht für alle Unternehmen gilt, die in Europa tätig sind, unabhängig davon ob sie hier auch ihren Sitz haben. Außerdem dürfen Daten nur noch nach vorheriger Zustimmung verwendet werden. Nutzerinnen und Nutzer können jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten einfordern, ihre Einwilligung zurückrufen sowie die Löschung ihrer Daten verlangen.

Neu ist auch das Recht auf Datenübertragbarkeit, wonach persönliche Daten von einem kommerziellen Anbieter zu einem anderen mitgenommen werden können. Auf diese Weise soll der Anbieterwechsel attraktiver gemacht und damit zu mehr Vielfalt im Markt beigetragen werden. Das kann sich theoretisch auch auf Streamingdienste auswirken, indem Nutzerinnen und Nutzer ein einmal angelegtes Profil mit Empfehlungen und Bewertungen zu einem neuen Anbieter migrieren dürfen. Inwiefern das konkret in der Praxis funktionieren soll, muss sich zeigen. Gerade im Bereich audiovisueller Bezahlangebote mit stark voneinander abgegrenzten Lizenzinhalten sollte die Wirkung als nicht allzu hoch eingeschätzt werden.

Kartellrechtliche Waffen

Bleibt am Ende das Wettbewerbsrecht, das Vielfalt insbesondere dadurch sicherstellen will, dass Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung strengerer Kontrolle unterliegen. Bereits seit 2010 führt die EU-Kommission zum Beispiel ein Verfahren gegen Google. Der Vorwurf: Der Konzern benachteilige Mitbewerber. Die Suchmaschine, die in Europa bis zu 90 Prozent Marktanteil besitzt, bevorzuge bei Suchergebnissen ihren eigenen Preisvergleichsdienst. Bei Android, dem Google-Betriebssystem für Smartphones, das in Europa zwei Drittel Marktanteil besitzt, sorgen die Nutzungsbestimmungen dafür, dass andere Betriebssysteme weniger attraktiv sind.

Dass die Kommission hart durchgreifen kann, hat sie bereits 2013 bewiesen, als sie Microsoft eine Strafe von über einer halben Milliarde Euro auferlegte, um eine freie Browserwahl durchzusetzen. Im Fall Google wird mit einer erheblich höheren Strafzahlung in Milliardenhöhe gerechnet. Noch schwerer würde für den Konzern allerdings wiegen, sollte er am Ende Einblicke in seinen Algorithmus gewähren oder die Android-Verträge ändern müssen, um das bisherige Geschäftsverhalten dauerhaft abzustellen. Die Unterstützung von deutscher Seite müsste dabei sicher sein. In der Stellungnahme zur EU-Konsultation über einen neuen Regelungsrahmen für Onlineplattformen und Cloud Computing hat Deutschland erst Anfang April dieses Jahres mehr Transparenz gefordert. Zum Schutz der Nutzer_innen sollen Plattformen die zentralen Kriterien des von ihnen verwendeten Algorithmus sowie deren Gewichtung in verständlicher Sprache offenlegen. Seit März ermittelt zudem das Bundeskartellamt gegen Facebook. Der Verdacht: Der Konzern nutze bei der Gestaltung der Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten seine marktbeherrschende Stellung aus. Vielleicht ist hier bereits ein Trend erkennbar und es wird langsam enger für die „Googles dieser Welt”.

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