Wie die Europäische Kommission in Brüssel entschieden hat, sollen Video-on-Demand-Anbieter wie etwa Netflix zur Zahlung von Filmabgaben nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) herangezogen werden können, selbst wenn sie ihren Sitz im Ausland haben. Zwar ist eine solche Regelung bereits im aktuellen FFG sowie in der für 2017 geplanten Novelle enthalten, konnte jedoch wegen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit der europäischen Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie) bisher nicht angewendet werden. Die Entscheidung der EU-Kommission hat nun aber Klarheit geschaffen.
Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, bezeichnete die Entscheidung als großen Erfolg für die deutsche Filmwirtschaft. Da große VoD-Anbieter mit Sitz im Ausland auch den deutschen Markt dominieren und damit von der deutschen Filmförderung profitieren würden, müssten sie sich ebenso wie alle anderen Verwerter und Nutznießer von FFG-geförderten Filmen auch an der deutschen Filmförderung beteiligen. „Es liegt im Interesse aller EU-Mitgliedstaaten zu verhindern, dass VoD-Anbieter allein aus steuer- oder abgaberechtlichen Gründen ihre Firmensitze innerhalb der EU wählen. Das verzerrt den europäischen Standortwettbewerb im Filmbereich. Politisch muss gelten: Wir bekämpfen nicht nur Steueroasen, sondern auch Abgabeoasen in Europa“, so Grütters weiter.
Die EU-Kommission hatte vor fast zwei Jahren ein beihilferechtliches Prüfverfahren eingeleitet, um die Vereinbarkeit von Vorschriften im Filmförderungsgesetz, nach denen VoD-Anbieter mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe herangezogen werden können, mit der AVMD-Richtlinie festzustellen. Angesichts der nunmehr vorliegenden Entscheidung der Europäischen Kommission im beihilferechtlichen Prüfverfahren können die betreffenden Anbieter nun von der Filmförderungsanstalt (FFA) zur Abgabe herangezogen werden, heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung.