Verlagsbeteiligung: Wie funktioniert das?

Foto: Hermann Haubrich

Zur diesjährigen Hauptausschüttung 2017 der VG Wort wurden alle Autorinnen und Autoren in einem Begleitschreiben informiert, dass sie in einem besonderen Verfahren bis 30. September selbst darüber entscheiden können, ob sie ihre jeweiligen Verlage durch Abgabe einer „Zustimmung zur Verlagsbeteiligung“ an der Ausschüttung beteiligen wollen. Wie dieses Verfahren funktioniert, soll hier erläutert werden.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016, nach der Verlage derzeit keinen eigenen Anspruch gegenüber der VG Wort haben, an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wie der Bibliothekstantieme oder der Kopiergerätevergütung beteiligt zu werden (M 2/2017). Danach wurde in das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) eine Regelung aufgenommen, nach der eine Verlagsbeteiligung nur möglich ist, wenn der Urheber dieser gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmt.

Deshalb hat die Mitgliederversammlung der VG Wort am 20. Mai 2017 einen „Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan“ für die diesjährige Hauptausschüttung beschlossen (M Online 22. Mai 2017). Er regelt, dass die Autorinnen und Autoren zunächst nur eine Abschlagszahlung erhalten (haben), die noch auf der Grundlage der bisherigen Aufteilungsquoten des „alten“ Verteilungsplans berechnet wird. Außerdem wird die Abgabe und die Behandlung der Zustimmungserklärungen von Autor_innen geregelt. Dazu hat die VG Wort auch ein kurzes Merkblatt auf ihrer Homepage veröffentlicht sowie neu etwas umfangreichere Erläuterungen für Autor_innen.

Foto: fotolia

Was ist neu beim diesjährigen Ausschüttungsverfahren?

Das Verfahren zur „Zustimmung zur Verlagsbeteiligung“ ist im Wesentlichen identisch mit demjenigen des „Verzichts auf Rückabwicklung“, bei dem Autor_innen bis zum 28. Februar 2017 Erklärungen zu Gunsten ihrer Verlage gegenüber der VG Wort abgeben konnten. Dies betraf alle Ausschüttungen der VG Wort in den Jahren 2012 bis 2016. Beim jetzigen Verfahren geht es nunmehr um die diesjährige Hauptausschüttung 2017. Deshalb müssen Autor­_innen, die ihren Verlag daran beteiligen wollen, erneut eine Erklärung gegenüber der VG Wort (nicht gegenüber dem jeweiligen Verlag) abgeben. Die VG Wort wird die Verlage später lediglich über den Gesamtbetrag der Ausschüttung für die jeweilige Sparte informieren, jedoch keine Angaben dazu machen, welche Autor­_innen eine Zustimmung erklärt haben oder nicht.

Foto: fotolia

Wie kann ich eine Zustimmung zur Verlagsbeteiligung abgeben?

Die VG Wort bittet alle für die Nutzung freigeschalteten Autor­_innen die Zustimmung direkt über das Internetportal „T.O.M.“ zu erteilen. Dort gibt es eine Eingabemaske.

Alternativ haben Autor­_Innen die Möglichkeit, die Erklärung unter der gleichen Internetadresse als PDF-Dokument abzurufen und auf Papier auszudrucken. Dazu ist auf der Webseite in der linken Spalte „Papierformulare/Merkblätter / Dokumente ausdrucken“ der Direkt-Link anzuklicken. Die Erklärung muss anschließend ausgefüllt und unterschrieben an die VG Wort zurückgeschickt (VG Wort, Untere Weidenstraße 5, 81543 München), per Fax übermittelt (089 – 5141258) oder als Scan angehängt an eine E-Mail (autoren@vgwort.de) versendet werden.

Frist für beide Verfahren ist bis zum 30. September 2017. Die Entscheidung, ob einer Beteiligung des Verlages zugestimmt wird, kann für jeden Verlag getrennt getroffen werden, jedoch nur einheitlich für sämtliche in diesem Verlag veröffentlichten Werke. Man kann also einer Beteiligung für einen Verlag zustimmen, mit dem es eine gute Zusammenarbeit gibt, im Hinblick auf einen anderen Verlag jedoch keine Zustimmung erklären.

Foto: fotolia

Welche Autor­_innen können die Zustimmung zur Verlagsbeteiligung abgeben?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Erklärung von allen Autor­_innen abgeben werden, die Gelder im Rahmen der diesjährigen Hauptausschüttung 2017 erhalten haben. Für die erst im September 2017 anstehenden Ausschüttungen insbesondere in den Bereichen „METIS“ und „Kabelweitersendung“ wird es noch ein gesondertes Verfahren geben, über das die VG Wort dann zusammen mit dieser Ausschüttung informieren wird.

Foto: fotolia

Was passiert, wenn ich eine Zustimmung abgebe?

Die VG Wort wird den Wert der Erklärung betragsmäßig dem jeweiligen Verlag gutschreiben und an den Verlag ausbezahlen bzw. mit einer etwaig noch bestehenden Verbindlichkeit des Verlages gegenüber der VG Wort verrechnen.

Für Autor­_innen selbst bleibt es hingegen grundsätzlich bei der bereits erhaltenen Auszahlung. Sie werden nochmals eine weitere Zahlung erhalten, soweit Aufteilungsquoten im neuen Verteilungsplan gegenüber dem bisherigen Verteilungsplan zu Gunsten der Urheber verändert worden sind. Dies ist der Fall bei den Ausschüttungen für wissenschaftliche Zeitschriften und Fachzeitschriften, bei Übersetzungen von wissenschaftlichen Büchern sowie Fach- und Sachbüchern und bei Internet-Publikationen (METIS), soweit sich diese nicht hinter Bezahlschranken befinden, sondern frei im Internet verfügbar sind. Bei diesen drei Ausschüttungen ist zukünftig jeweils eine Quote von 70 Prozent Urheber zu 30 Prozent Verlag vorgesehen.

Foto: fotolia

Was passiert, wenn ich keine Zustimmung abgebe?

In diesem Fall erhalten die Autor­_innen zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Nachzahlung auf alle Ausschüttungspositionen, die sich auf verlegte Werke und gesetzliche Vergütungsansprüche beziehen. Wer für einen Verlag keine Zustimmung zur Verlagsbeteiligung erteilen will, muss dies der VG Wort nicht mitteilen.

Foto: fotolia

Wie läuft das mit der Nachzahlung zur Hauptausschüttung 2017?

Der Verteilungsplan der VG Wort sieht bei verlegten Werken bestimmte Quoten für Urheber_innen einerseits und für Verlage andererseits vor, die zusammen immer 100 Prozent ergeben – z.B. 50 zu 50 Prozent bei wissenschaftlichen Büchern und Fachbüchern oder 70 Prozent Urheber zu 30 Prozent Verlag bei nicht-wissenschaftlichen Werken (alle Aufteilungsquoten sind im Merkblatt aufgelistet).

Autor­_innen erhalten bei einer Nachausschüttung – abhängig von ihrer Entscheidung – den noch zu 100 Prozent fehlenden Teil für die verlegten Werke aus den jeweiligen Verlagen, für die eine Zustimmung zur Verlagsbeteiligung nicht erteilt wurde.

Die Nachzahlung zur Hauptausschüttung 2017 soll „schnellstmöglich, spätestens mit der Hauptausschüttung 2018″ erfolgen. Diese Regelung gilt sowohl für Zahlungen an Autor_innen, die keine Zustimmung zur Verlagsbeteiligung abgeben, als auch umgekehrt für die Zahlung an die jeweiligen Verlage, falls eine solche Erklärung abgeben wird. Zwischenzeitlich erhalten Autor­_innen aber gegebenenfalls noch eine Nachzahlung für die Jahre 2012 bis 2016. Diese soll spätestens bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen.

Foto: fotolia

Wie ist das Verfahren bei von Bühnenverlagen vertretenen Autor­_innen?

Bei von Bühnenverlagen vertretenen Autor­_innen audio- und audiovisueller Werke werden im Rahmen der diesjährigen Ausschüttungen 2017 – anders als in der Vergangenheit – die Autorenanteile nicht mehr mittelbar über die Bühnenverlage ausgeschüttet, sondern unmittelbar an die Autor_innen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Hauptausschüttung 2017 in den Bereichen Hörfunk und Fernsehen jeweils aus zwei Komponenten zusammensetzt, nämlich einerseits aus dem Recht der öffentlichen Wiedergabe („Kneipenrecht“), andererseits aus der Geräte- und Speichermedienvergütung. Ersterer Teil macht 77,1 Prozent der Gesamtzahlung aus, letzterer 22,9 Prozent.

Im Rahmen der Hauptausschüttung 2017 haben die Autor­_innen für den Anteil der Zahlung aus der Geräte- und Speichermedienvergütung 85 Prozent der insgesamt möglichen Vergütung als Abschlagszahlung erhalten. Die Verteilung der weiteren 15 Prozent hängt von der jeweiligen Entscheidung des Autors ab: Gibt er bis zum 30. September 2017 eine Zustimmung zur Verlagsbeteiligung ab, wird dieser Teil an den Bühnenverlag ausbezahlt. Ohne eine solche Zustimmung wird dieser Teil hingegen als weiterer Autorenanteil an den Autor nachbezahlt.

Anders beim Anteil der Zahlung, der auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe („Kneipenrecht“) entfällt: Da es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen Vergütungsanspruch handelt, erhalten hier Bühnenverlage eine eigene Ausschüttung, ohne dass es dazu einer Zustimmung der Autor_innen bedarf. Für diesen Teil ist daher die jetzige Ausschüttung für die Autor_innen abschließend, d.h. sie werden für diesen Teil auch keine weitere Nachzahlung erhalten.

Foto: fotolia

Wie ist das Verfahren bei künftigen Ausschüttungen der VG Wort?

Das diesjährige Verfahren der „Zustimmung zur Verlagsbeteiligung“ ist nur eine Übergangslösung. Es wird außer bei der Hauptausschüttung 2017 lediglich noch einmal bei den im September 2017 anstehenden Ausschüttungen insbesondere in den Bereichen „METIS“ und „Kabelweitersendung“ zur Anwendung gelangen.

Für alle Ausschüttungen ab dem Jahr 2018 wird sodann der reguläre neue Verteilungsplan der VG Wort maßgeblich sein, der ebenfalls am 20. Mai 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Nach diesem Regelungswerk werden Autor­_innen dann bereits im Rahmen ihrer Meldung oder ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der VG Wort angeben können, ob sie im Hinblick auf ein konkretes Werk einer Beteiligung des Verlages zustimmen.

In jedem Fall wird diese Erklärung jedoch bis zum 31. Januar 2018 vorliegen müssen, so dass die Hauptausschüttung 2018 dann ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden kann: Und zwar in voller Höhe (zu 100 Prozent) an den Autor, sofern keine Zustimmung abgegeben wurde, oder anteilig nach den vorgesehenen Quoten an Autor und Verlag, soweit eine Zustimmung erteilt wurde.

 

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Nicaraguas bedrohte Medien

Die Diktatur des nicaraguanischen Präsidentenpaars Daniel Ortega und Rocio Murillo hat in den letzten Jahren immer mehr Journalist*innen ins Exil getrieben. Unter erschwerten Bedingungen berichten Menschen wie Lucía Pineda vom Nachrichtenkanal "100% Noticias" oder Wendy Quintero nun aus dem Ausland. Für diese Arbeit nehmen sie stellvertretend für viele andere am 26. November 2024 den Menschenrechtspreis der Friedrich-Ebert-Stiftung entgegen.
mehr »

KI beinflusst Vielfalt in den Medien

Künstliche Intelligenz kann journalistische Texte in verschiedene Sprachen übersetzen und damit viel mehr Nutzer*innen ansprechen. Gleichzeitig kann sie aber auch Stereotype, die in diesen Texten enthalten sind, verfestigen. Gefahren und Chancen von KI-Anwendungen im Journalismus standen im Fokus der diesjährigen NxMedienkonferenz der Neuen deutschen Medienmacher*innen (NdM), die sich für mehr Vielfalt in den Medien einsetzen.
mehr »

Öffentlichkeit ohne Journalismus

Schwindende Titel, schrumpfende Redaktionen, immer geringere Abonnentenzahlen – dass gerade der Lokaljournalismus vielerorts unter Druck steht, ist nicht neu. Doch was bedeutet das für die lokale Öffentlichkeit, die inzwischen von vielen selbstbewussten Medien-Akteuren mitgestaltet wird? Eine aktuelle Studie der Otto-Brenner-Stiftung beschäftigt sich mit genau dieser Frage.
mehr »

Die Medienwende nach dem Mauerfall

35 Jahre nach dem Mauerfall bietet die Medienlandschaft im Osten Deutschlands ein zwiespältiges Bild. Nach wie vor verlieren die von westdeutschen Großverlagen kontrollierten ehemaligen DDR-Traditionstitel überdurchschnittlich an Auflage und Anzeigenvolumen. Der aufgelöste staatliche DDR-Rundfunk ist nach anfänglichem Hickhack erfolgreich in ARD und ZDF integriert. Gescheitert ist indes früh der Traum der Ex-Bürgerrechtler von einem „Dritten“ Medienweg.
mehr »