Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse- und Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2477/08 eine Verfassungsbeschwerde des Redakteurs der Neuen Rheinischen Zeitung (www.nrhz.de) gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Juni 2007 für zulässig erklärt: Die Berliner Entscheidung habe den Kläger Peter Kleinert in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Kleinert, der in den 70er Jahren auch stellvertretender dju-Bundesvorsitzender war, hatte auf der NRhZ-Webseite aus einem Schreiben des Berliner Prominenten-Anwalts Dr. Christian Schertz zitiert und ein Foto von ihm veröffentlicht.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde waren eine Einstweilige Verfügung und ein darauf folgender jahrelanger Rechtsstreit um das Buch „Der Bankier. Ungebetener Nachruf auf Alfred von Oppenheim“ von Werner Rügemer, über den die NRhZ gelegentlich berichtet hatte. Das Berliner Gericht hatte Kleinert unter anderem untersagt, aus einer E-Mail des Anwalts zu zitieren und sein Foto zu veröffentlichen. Die Richter sahen dadurch das Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts Schertz beeinträchtigt. Dem widersprachen nun die Karlsruher Verfassungsrichter energisch.
Über den Einzelfall hinaus hat diese Karlsruher Entscheidung nach Auffassung des NRhZ-Anwalts Eberhard Reinecke Signalwirkung in der grundsätzlichen Auseinandersetzung um Persönlichkeitsrechte einerseits und Pressefreiheit andererseits. Die allzu einschränkende Bewertung zuungunsten der Pressefreiheit und zugunsten von Prominenten, vor allem von Gerichten in Hamburg und Berlin, dürfte damit weiter geschwächt worden sein, die Pressefreiheit wurde dagegen gestärkt. Eine umfangreiche Pressemitteilung zum Urteil findet sich unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-021.html.