Bedingungen für Freie um einiges verschlechtert
Zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute: Diese für Selbstständige wichtige und von ver.di lange geforderte Versicherungsmöglichkeit wird es auch im kommenden Jahr geben. Ihre ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 hat der Bundestag am 8. Juli aufgehoben. Die schlechte: Mit dem gleichen „Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt“ wurden die Versicherungsbedingungen drastisch verschlechtert.
Vor allem wird der feste Monatsbeitrag zum 1.1.2011 sowie zum 1.1.2012 jeweils verdoppelt, so dass am Ende statt derzeit 17,89 (West) bzw. 15,19 (Ost) dann nach heutigen Zahlen 76,65 bzw. 65,10 im Monat zu zahlen sind. Das Arbeitslosengeld erhöht sich dadurch jedoch nicht, sondern bleibt bei der bisherigen Höhe, die allein von der Qualifikation, nicht aber von den gezahlten Beiträgen abhängt und derzeit zwischen knapp 600 (keine Ausbildung, kein Kind, Ost) und über 1.400 (Hochschulabschluss, Kind, West) liegt. Für hoch Qualifizierte ist das immer noch ein akzeptables Angebot: Sie bekommen auch künftig mehr Arbeitslosengeld als Arbeitnehmer, die den gleichen Beitrag gezahlt haben; für Selbstständige mit geringer Qualifikation dagegen ist das „Preis-Leistungs-Verhältnis“ künftig schlechter als für Arbeitnehmer.
Mit einer weiteren Änderung möchte der Bundestag verhindern, dass die Regelung als Versicherung gegen schlechte Geschäfte „missbraucht“ wird: Danach kann eine ehemals freiwillig Versicherte nach einer Phase der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeldbezug wieder in die Versicherung zurück – aber nur genau einmal. Aufgenommen wird nach wie vor nur, wer vorher mindestens ein Jahr lang z.B. als Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Die Forderung von ver.di, die Versicherung auch für langjährig Selbstständige zu öffnen, wurde wiederum nicht erfüllt. Allerdings hat man für den Antrag etwas mehr Zeit: Wer sich aus einem Arbeitnehmerjob heraus selbstständig macht, kann den Antrag noch spätestens 15 Monate nach dessen Ende stellen. Die freiwillige Versicherung ist als „Pflichtversicherung auf Antrag“ weiterhin nicht ohne weiteres kündbar. Kündigen kann erst, wer mindestens fünf Jahre lang versichert war. Wer allerdings drei Monate lang seine Beiträge nicht bezahlt, fliegt kommentarlos raus. Wer bereits versichert ist und die neuen Konditionen nicht akzeptieren will, erhält ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12. 2010. Diese Kündigung muss bis spätestens zum 31.3.2011 ausgesprochen werden.
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