„Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar.“ So lautet der lapidare Spruch des Europäischen Gerichtshofes, mit dem er heute aus formalen Gründen das bereits 2013 eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage kippte.
Laut Auffassung der Luxemburger Richter handelt es sich beim Leistungsschutzrecht um einen Dienst der Informationsgesellschaft, also eine „technische Vorschrift“, deren Entwurf bereits vorher der EU-Kommission zur Notifizierung hätte vorgelegt werden müssen. Die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung war hingegen der Ansicht, dass das Leistungsschutzrecht nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft zielte, und unterließ es, das Gesetz bei der EU vorzulegen.
Der EuGH war in der Sache 2017 vom Berliner Landgericht eingeschaltet worden. Auslöser war ein Verfahren, in dem die Verwertungsgesellschaft VG Media, die dabei zahlreiche Presseverlage vertritt, Schadenersatz in Milliardenhöhe von Google dafür verlangt, dass die Suchmaschine kleine Ausschnitte, Snippets, aus Artikeln anzeigt. Diese Forderung dürfte nun wegen des Formfehlers im Gesetzesverfahren obsolet sein. Zudem drohen den von der VG Media vertretenen deutschen Verlagen erhebliche Prozesskosten.
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der Verband Deutscher Lokalzeitungen und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger zeigten sich irritiert und bedauern die EuGH-Entscheidung. In Reaktion auf das Urteil fordern sie aber auch, der deutsche Gesetzgeber müsse nun schnell für Rechtssicherheit sorgen und die europäische Regelung umsetzen. Inzwischen ist bekanntlich mit der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie ein europäisches Leistungsschutzrecht auf den Weg gebracht worden. Danach gilt, dass Google Textausschnitte der Verlage nur unter bestimmten Bedingungen verwenden darf. Eine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie muss bis 2021 erfolgen.