Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf keine Fotos von Demonstrationen oder anderen Versammlungen für ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Fotos von Versammlungsteilnehmer*innen seien lediglich zum Zweck der Gefahrenabwehr zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts wurde eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht (BVG) zugelassen.
Stein des Anstoßes für die Klage waren Fotos einer Versammlung in Essen-Steele im vergangenen Jahr, die Polizeibeamte des Präsidiums Essen auf dem Facebook- und Twitter-Profil der Polizei gepostet hatten. Darauf sind unter anderem die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Gegen die Veröffentlichung hatten sie zunächst vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt, welches der Klage stattgegeben hatte. Nun blieb auch die dagegen gerichtete Berufung des Landes NRW erfolglos.
Das Anfertigen der Fotos für die polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien greife in das Versammlungsrecht ein, so das OVG in der mündlichen Urteilsbegründung, da solche Fotos und auch Videos einschüchternd, abschreckend oder in anderer Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer*innen von Demonstrationen wirken könnten. Eine rechtliche Grundlage, die als Rechtfertigung für diesen Grundrechtseingriff dienen könnte, sehen die Richter nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Um auf eine Bebilderung ihrer Öffentlichkeitsarbeit dennoch nicht verzichten zu müssen, empfahl das OVG den Polizistinnen und Polizisten, ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und –mittel abzubilden oder auf Archivfotomaterial zurückzugreifen, auf dem der Einsatzort zu sehen ist.
Aktenzeichen: 15 A 4753/18